Montag, 20. Oktober 2014

Der Datenabgleich für das Jahr 2012 hat begonnen


Aktuelle Meldungen bestätigen mir, dass inzwischen der Datenabgleich für das Jahr 2012 der Ämter für Ausbildungsförderung mit dem Bundesministerium der Finanzen angelaufen ist. Das gilt insbesondere für die Bafögämter in Karlsruhe und Heidelberg.  
Derzeit erhalten die Betroffenen Post vom Amt für Ausbildungsförderung darüber soweit Kenntnis besteht über freigestellte Zinseinkünfte im Jahr 2012 und hierzu beim Bafögantrag keine bzw. unvollständige Angaben gemacht worden sind.

In solchen Fällen werden die Betroffenen dazu aufgefordert, diese Angaben zum Vermögen nachzuholen, damit eine Nachberechnung der Ausbildungsförderung erfolgen kann. In vielen Fällen droht den Betroffenen eine Rückzahlung von bereits erhaltener Ausbildungsförderung; oft handelt es sich dabei um hohe vierstellige Eurobeträge. Außerdem muss eine plausible Erklärung dafür glaubhaft gemacht werden können, weshalb beim Bafögantrag keine bzw. fehlerhafte und/oder unvollständige Angaben zum tatsächlich vorhandenen Vermögen gemacht wurden.

Kommt es schließlich nachträglich zu einer Rückforderung, weil sich der Betroffene nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, muss man im schlimmsten Fall mit einer Strafanzeige wegen Bafögbetrug rechnen. Die Höhe der potentiellen Strafe richtet sich dabei nach dem Betrugsschaden, welcher der zurückgeforderten Ausbildungsförderung entspricht ohne den darin enthaltenen Darlehensanteil. 

Die Strafverfolgung bzw. eine Bestrafung erfolgt selbst dann, wenn die Betroffenen die Rückforderungssumme bereits anstandslos zurückbezahlt haben. Dieser Umstand wird lediglich im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt.

Den Betroffenen wird empfohlen sich unverzüglich anwaltlichen Rat einzuholen, sobald sie ein Aufforderungsschreiben vom Bafögamt erhalten. Nur ein Anwalt hat das Recht auf Akteneinsicht. Oft wissen Betroffene nach einigen Jahren nicht mehr genau, welche Angaben sie bei der Antragstellung gemacht haben und welche Unterlagen und Nachweise sich bereits in der Bafögakte befinden.

Die Kenntnis davon ist erfahrungsgemäß unabdingbare Voraussetzung für die nachzuholenden Vermögensauskunft und die Stellungnahme, die zur Rechtfertigung bzw. Entschuldigung gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung abzugeben ist.

Sind widersprüchliche Tatsachen erst einmal aktenkundig, können solche Angaben nicht mehr rückgängig gemacht werden. Oft lässt sich dann eine Rückzahlung oder Strafverfolgung nicht mehr vermeiden.

Holen Sie sich deshalb fachkundigen Rat ein und beauftragen Sie einen auf das BAföG Recht spezialisierten Rechtsanwalt bevor Sie selbst irgendeine Erklärung gegenüber dem Bafögamt abgeben. 

      



Dienstag, 22. Juli 2014

BAföG Reform: Erhöhungen erst ab Herbst 2016

Mit dem 25. BAföG-Änderungsgesetz wird es für Schüler und Studierende deutlich spürbare Verbesserungen geben, denn das BAföG wird erheblich erhöht und soll an die Lebens- und Ausbildungswirklichkeit angepasst werden.
Diese Reform wird mit Beginn des Schuljahres 2016 beziehungsweise Wintersemester 2016/2017 wirksam werden. 

Die wichtigsten Änderungen sind:

1. Anhebung der Bedarfssätze und des Wohnzuschlags

Die Bedarfssätze werden generell um 7 Prozent angehoben. Das bedeutet eine deutliche Erhöhung der individuellen Förderungsbeträge. Der Wohnzuschlag, den nicht bei den Eltern wohnende BAföG-Empfänger erhalten, wird überproportional auf 250 Euro angehoben. Damit wird den gestiegenen Mietkosten auch für studentischen Wohnraum gezielt Rechnung getragen. Für auswärts wohnende Studierende steigt damit der Förderungshöchstsatz nach dem BAföG um über 9,7 Prozent von derzeit 670 Euro auf künftig 735 Euro monatlich.

2. Höhere Einkommensfreibeträge

Die Einkommensfreibeträge werden ebenfalls um 7 Prozent angehoben. Damit wird der Kreis der Geförderten um über 110.000 Studierende und Schüler ausgeweitet.
Die Hinzuverdienstgrenze für die BAföG-Empfänger wird so angehoben, dass BAföG-Empfänger einen sogenannten Minijob künftig wieder bis zur vollen Höhe von 450 Euro ohne Anrechnung auf ihre BAföG-Leistungen kontinuierlich ausüben können. Das entspricht der inzwischen angehobenen Geringfügigkeitsgrenze im Sozialversicherungsrecht.

3. Anhebung des Vermögensfreibetrags für eigenes Vermögen von BAföG-Beziehern

Der Freibetrag für jegliches eigenes Vermögen von Auszubildenden wird von 5.200 Euro auf künftig 7.500 Euro angehoben. Damit wird zum Beispiel gewährleistet, dass BAföG-Empfänger mit einem eigenen Kfz bis zur Wertgrenze von 7.500 Euro von einer Vermögensanrechnung verschont bleiben, wenn sie über keine sonstigen Vermögenswerte verfügen. Zugleich werden für Auszubildende mit Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern die zusätzlichen Vermögensfreibeträge von derzeit jeweils 1.800 Euro auf 2.100 Euro angehoben.

4. Anhebung und Vereinheitlichung des Kinderbetreuungszuschlags

Der Kinderbetreuungszuschlag für Auszubildende mit Kindern wird deutlich auf einheitlich 130 Euro für jedes Kind angehoben (bisher gestaffelt: 113 Euro für das erste Kind, 80 Euro für jedes weitere Kind). Damit lassen sich Ausbildung und Familie besser vereinbaren.

5. Schließung ungewollter Förderungslücken bei zweistufiger Studienstruktur

Die Novelle schließt unbeabsichtigte Förderungslücken, vor allem in der zweistufigen Studienstruktur im Übergang zwischen Bachelor- und anschließendem Masterstudium:
Zum Beispiel wird künftig förderungsrechtlich grundsätzlich erst die Bekanntgabe des Abschlussergebnisses als Ausbildungsende gelten, nicht schon die letzte Prüfungsleistung. Dadurch wird die Förderung um maximal zwei Monate verlängert. Außerdem wird ein Masterstudium künftig schon ab vorläufiger Zulassung und damit noch vor Abschluss des BA-Studiums förderungsfähig.

6. Stärkung von Mobilität und Internationalität

Die Internationalität des BAföG wird weiter gestärkt durch Ausweitung der Förderungsberechtigung sowohl für Ausbildungen im Ausland als auch für nichtdeutsche Auszubildende. Zudem soll für Inhaber humanitärer Aufenthaltstitel und für Geduldete die bisher geltende Voraussetzung eines Voraufenthalts in Deutschland von mindestens vier Jahren herabgesetzt werden.

7. Entbürokratisierung

Zum Beispiel werden die Länder verpflichtet, bis zum 1. August 2016 elektronische Antragstellungen zu ermöglichen und entsprechende Online-Formulare als Web-Anwendung bereitzustellen.
Diese ab Herbst 2016 wirksam werdenden Änderungen werden Mehrausgaben im Bundeshaushalt verursachen, die ab 2017, dem ersten Jahr voller Wirkung, einen Umfang von rund 500 Millionen Euro jährlich erreichen. Zusammen mit zusätzlich unmittelbar über die KfW bereitzustellenden Mitteln von 325 Millionen Euro für die jeweils hälftigen Darlehensanteile am Studierenden-BAföG werden so durch das Reformpaket insgesamt jährlich zusätzlich rund 825 Millionen Euro für die Ausbildungsförderung zur Verfügung gestellt.
Quelle: www.bmbf.de

Freitag, 11. Juli 2014

Sofortberatung am Telefon oder Skype


Hotline: 09001-223634 (-BAFOEG)
Skypename: yaron.popper

Die telefonische Rechtsberatung hat für Sie gegenüber einem Kanzleibesuch viele Vorteile: Sie erreichen mich sofort und ohne Wartezeiten (keine Warteschleifen, keine Sprachmenüs). Ihre Telefonkosten sind sehr viel niedriger als die sonst fälligen Beratungsgebühren eines persönlichen Gesprächs, da ein Telefonat bei guter Gesprächsvorbereitung meist weniger als 10 Minuten dauert. Sie zahlen nur die tatsächlich erbrachten Leistungen, da sekundengenau abgerechnet wird. Den meisten Anrufern kann sofort geholfen werden.


Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt zur umfangreichen Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. D.h. es müssen Unterlagen und Akten nicht nur eingesehen, sondern auch sorgfältig geprüft werden. Da das am Telefon allerdings nicht möglich ist, ist eine gute Gesprächsvorbereitung um so wichtiger.


Der Anwalt ist darauf angewiesen, von Ihnen soviel wie möglich an Informationen zu bekommen. Die Auskunft kann nur so gut sein, wie Ihre Informationen.


Bevor Sie also anrufen, bereiten Sie sich bitte gut vor: Überlegen Sie sich noch einmal genau Ihr Problem. Notieren Sie sich alle Fragen, die Sie stellen möchten. Halten Sie alle den Fall betreffenden Unterlagen, wie Schriftwechsel, Gerichts- und Behördenschreiben, Strafbefehl o.ä. bereit, damit Sie notwendige Nachfragen beantworten können. Legen Sie Papier und Stift bereit, damit Sie Informationen und Auskünfte des Rechtsanwalts notieren können.


Jede Ihrer Vorbereitungen spart nicht nur Zeit (und damit Ihr Geld), sondern erhöht auch die Qualität der Beratung. (1,99 Euro / Min. aus dem dt. Festnetz, abweichende Mobilfunkpreise; Skype: 30 min. / 30 Euro)

Freitag, 27. Juni 2014

Versicherungsschutz für Studierende


Versicherungsschutz ist wichtig und auch für Studierende, Absolventen und Berufsstarter ein Thema, um das man sich ab und zu kümmern muss.

Die wichtigsten Versicherungen sind:


1. Haftpflichtversicherung

Diese Absicherung hat das „Plicht“ im Namen, da man bei Schäden, die man bei anderen verursacht, zur Haftung verpflichtet ist. Das können Sach- oder Personenschäden sein. Der Abschluss der Versicherung ist keine Pflicht aber da die Schäden ein existentielles Risiko darstellen, sollte man eine Haftpflichtversicherung haben. Eine gute Haftpflicht deckt Schäden bis zu 10 Mio. Euro ab.
Als Student ist man in der Regel über die Haftpflichtversicherung der Eltern abgesichert. Wer aber nicht mehr bei den Eltern wohnt oder vor dem Studium gearbeitet hat, sollte einen Blick auf die Versicherungspolice der Eltern werfen oder noch besser direkt bei der Versicherung nachfragen ob der Versicherungsschutz passt. Bei der Gelegenheit kann man dann auch gleich noch prüfen, ob die Versicherung der Eltern zeitgemäß ist.
Wer als Absolvent einen Arbeitsvertrag unterschreibt, muss in jedem Fall für sich selber sorgen. 

2. Krankenkasse 

Als Student ist man bis zu seinem 25. Lebensjahr in der Familienversicherung der  gesetzlich versicherten Eltern mitversichert.  Wer privat versichert ist, muss selber bezahlen. Wer privat versichert ins Studium startet, hat direkt am Anfang die Möglichkeit in eine gesetzliche Krankenkasse zu wechseln. 
Mit Unterschrift des Arbeitsvertrags nach dem Studium muss man sich selbst versichern. Weiterführende Informationen zum Thema Krankenversicherung gibt es auf www.studentenkrankenkasse.de

3. Rechtsschutz für Studenten

Eine Rechtsschutzversicherung kann für Studenten Sinn machen. Bei Schwierigkeiten mit dem Vermieter, dem Arbeitgeber, dem Bafög-Amt usw. kann man sich mit einer Rechtsschutzversicherung im Rücken ohne Kostenrisiko juristisch zur Wehr setzen. Man kann außerdem zu jeder Rechtsfrage jederzeit ohne weitere Kosten telefonisch einen Anwalt befragen. Weitere Informationen gibt es auf www.studentenrechtsschutz.de

4. Hausrat

Wenn man eine Wohnung auf den Kopf stellt, deckt die Hausratversicherung alles ab, was rausfällt. Bei Studenten ist das meistens nicht viel und auch nichts wirklich wertvolles. Es kann aber trotzdem Sinn machen Computer, Smartphone, Kleidung, Bücher usw. für wenig Geld zu versichern. Eine Hausratversicherung für Studenten gibt es schon ab 1,99 EURO pro Monat.
Weitere Informationen gibt es auf www.studentenhausrat.de

5. Berufsunfähigkeitsversicherung

Die staatliche Absicherung im Falle einer Berufsunfähigkeit  ist in den letzten Jahren immer weiter zurückgefahren worden. Wer es auf Grund gesundheitlicher Probleme nicht bis zur Rente schafft, der bekommt nur eine minimale Unterstützung vom Staat. Gerade für gut verdienende Akademiker ist das ein existentielles Risiko. Die Investition in die Berufsausbildung ist dann verloren und da man dann auch keine Beiträge mehr in die Altersvorsorge zahlt, entsteht in der Regel ein enormer Schaden.
Eine BU-Versicherung bekommt man aber nur so lange man noch ganz gesund ist. Ein Skiunfall, eine Allergie oder eine kurze Depression vor der Abschlussprüfung können schon dazu führen, dass die Versicherungen einen nicht mehr aufnehmen.  Wer seine Probleme verschweigt, kommt zwar rein, muss aber im Schadensfall damit rechnen, dass die Versicherung nicht bezahlt.  
Außerdem ist die Berufsunfähigkeitsversicherung umso günstiger je früher man einsteigt. Es gibt damit gute Gründe schon im Studium zu starten. Günstige Einsteigertarife machen das auch für den studentischen Geldbeutel möglich. Man kann schon mit ca. 10 EURO pro Monat starten und den Schutz dann ohne weitere Gesundheitsprüfung später erweitern.

6. Riester / Altersvorsorge

Wenn man als Student knapp bei Kasse ist, sollte man nicht unbedingt mit der Altersvorsorge starten. Wenn man einen sozialversicherungspflichtigen Job annimmt,  macht es allerdings Sinn sich mit Riester zu beschäftigen. Da packt der Staat schon auf kleine Beiträge einen ordentlichen Bonus drauf. Da es eine ganze Reihe unterschiedlicher Riester-Angebote gibt, sollte man sich unbedingt beraten lassen und die Ergebnisse der Stiftung Warentest genau studieren.

Interessantes für Studierende rund um das Thema Versicherungen gibt es auf www.studi-versicherung.de

Mittwoch, 18. Juni 2014

Berücksichtigung von Schulden und Darlehen nach dem BAföG

Beim Bafögantrag werden die Schulden ebenso wie alle anderen Verbindlichkeiten gemäß § 28 Abs. 3 BAföG berücksichtigt und vom Vermögen abgezogen.
Verbindlichkeiten können aber nur berücksichtigt werden, wenn sie bei Antragstellung bestanden haben und nachgewiesen werden können. Es gilt das Stichtagsprinzip. Grundsätzlich müssen alle Verbindlichkeiten mit Nachweisen im Bafögantrag ausdrücklich angegeben werden, damit das Bafögamt in der Lage ist zu prüfen, ob die Forderungen gegenüber dem Auszubildenden tatsächlich in angegebener Höhe bestehen oder nicht.

Als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten kommen daher grundsätzlich solche Darlehen in Frage, die von den Eltern gewährt worden sind und auch sonstige Schulden gegenüber anderen Verwandten oder aber Freunden. Wichtig ist dabei, dass Durchführung und Abwicklung des Darlehens dem sogenannten Fremdvergleich standhalten müssen.
Der Darlehensvertrag wird dabei einem "Realitätscheck" unterzogen und darauf überprüft, ob die Rückzahlungen pünktlich und wie vereinbart erfolgen. Die Prüfung muss also ergeben, dass es sich um "echte" Schulden handelt, die wie Zahlungsverpflichtungen gegenüber einem Dritten, insbesondere einer Bank, erfüllt werden.
Ebenfalls wird die Plausibilität geprüft, d.h. ob der Auszubildende das Darlehen benötigte und es tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Dieses ist regelmäßig nicht der Fall, wenn bei Hingabe des Darlehens noch eigenes Vermögen in einem dem Darlehen entsprechenden oder darüber hinausgehenden Betrag vorhanden war. In diesem Fall bedarf es besonderer Umstände, die hinzutreten und glaubhaft gemacht werden müssen, damit das Bafögamt das Eltern- oder Verwandtendarlehen anerkennt.

Gerade bei der Überprüfung von Darlehensverträgen, die erst nachträglich, also nach Antragstellung und zumeist erst einige Jahre nach dem Bafögantrag infolge eines Datenabgleichs zu dem Zweck mitgeteilt werden, das Gesamtvermögen des Auszubildenden zu reduzieren, wird von Verwaltung und Rechtsprechung ein besonders strenger Maßstab an den Fremdvergleich angelegt.
Um Missbrauchsfälle auszuschließen soll für Darlehen, die sich Verwandte untereinander gewähren nichts anderes gelten als bei Darlehensverträgen zwischen Fremden.
Früher ist noch die Schriftform als erforderlich für das Zustandekommen eines wirksamen Darlehensvertrages angesehen worden. Hiervon ist die Rechtsprechung inzwischen abgekommen, da in fast allen Fällen, welche die Gerichte zu entscheiden hatten, die Darlehensverträge, insbesondere mit den Großeltern oder den Eltern des Auszubildenden mündlich geschlossen wurden.
Das Schriftformerfordernis barg schließlich die große Gefahr, dass nachträglich fingierte schriftliche Verträge den Bafögämten und den Gerichten vorgelegt werden und sich die daran Beteiligten strafbar machten.

Das Absehen von der Schriftform ist allerdings keine wesentliche Lockerung des Prüfungsmaßstabes, der nach wie vor von den Gerichten für die Anerkennung nachträglich mitgeteilter Darlehen angelegt wird. Die Rechtsprechung stellt sehr strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung der mündlichen oder gegebenenfalls auch schriftlichen Darlehensabrede. Hierfür ist immer der genaue Zeitpunkt des Zustandekommens der Abrede nachzuweisen ebenso wie die Durchführung der Darlehensrückzahlung, welche durch die tatsächlich geleisteten Zahlungen der vereinbarten Raten nachzuweisen ist, am besten unter Vorlage entsprechender Kontoauszüge.

Darlehensverbindlichkeiten werden nur dann vom Vermögen abgezogen, wenn die Darlehensraten während der Ausbildung zurückgezahlt werden müssen. Im Übrigen gehören zu den zu berücksichtigenden Schulden alle Forderungen, die bereits nach Bestand, Umfang und Fälligkeit konkretisiert sind und mit deren Geltendmachung der Auszubildende ernsthaft rechnen muss.

Der Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegenüber seinen Eltern kann allerdings nicht darlehensweise erfüllt werden. Deshalb werden solche Darlehen nicht als Schulden anerkannt, die von den Eltern zur Finanzierung der Ausbildung und der damit verbundenen Kosten gewährt wurden, also praktisch zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht.

Sonntag, 11. Mai 2014

Mit BAföG im Ausland studieren


Ein Studium außerhalb von Europa kann grundsätzlich nur im Rahmen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von Hochschulen gefördert werden oder wenn der Auslandsaufenthalt nach einem im Inland begonnenen Studium erfolgt und auf die Ausbildungszeit angerechnet werden kann.

Ausnahmsweise kommt die Förderung eines vollständigen Auslandsstudiums außerhalb Europas nur für solche Personen in Frage, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben und dort oder in einem Nachbarland eine Ausbildung absolvieren möchten. Es handelt sich dabei aber um eine Sonderregelung; an das Vorliegen der besonderen Umstände werden daher strenge Anforderungen gestellt. Das bedeutet, dass ein Studium außerhalb Deutschlands oder Europas nur dann gefördert werden kann, wenn es dem Auszubildenden nicht zumzumuten wäre, ein Studium im Inland oder innerhalb der Europäischen Union oder der Schweiz aufzunehmen. Eine solche Unzumutbarkeit kann sich insbesondere aus einer Krankheit oder Behinderung des Auszubildenden oder seiner Eltern ergeben, einer Pflegebedürftigkeit, aber auch aus Gründen der Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der wirtschaftlichen Situation der Eltern oder wenn es sich bei den Eltern um ins Ausland entsandte Diplomaten, Bundeswehrangehörige oder Auslandsmitarbeiter von inländischen Firmen handelt. Die Entscheidung, ob ein Studium im nichteuropäischen Ausland gefördert wird, liegt also im Ermessen des Bafögamtes.

Anders verhält es sich mit Studiengängen innerhalb der Europäischen Union und in der Schweiz. Aufgrund der innergemeinschaftlichen Freizügigkeit für Unionsbürger haben Deutsche und andere gemäß § 8 BAföG Berechtigte sogar einen gesetzlichen Anspruch auf die Förderung eines kompletten Studiums innerhalb der Europäischen Union oder in der Schweiz.
Voraussetzungen sind lediglich ausreichende Sprachkenntnisse und die Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätte mit einer solchen im Inland.
Die Einschränkung, wonach Auszubildende zuvor den Wohnsitz für wenigstens drei Jahre im Inland begründet haben mussten wurde inzwischen vom Europäischen Gerichtshof in den Rechtssachen Prinz und Seeberger für ungültig erklärt. Die Beschränkung des § 6 BAföG auf die Aufnahme des Auslandsstudiums nur im Wohnsitzstaat oder im Nachbarland sei ebensowenig mit dem Unionsrecht zu vereinbaren, hat der Europäische Gerichtshof mit neuerem Urteil vom 24.10.2013 in der Rechtssache Thiele Meneses entschieden.
Das Recht der Europäischen Union verbiete diese zu weit gehenden und daher unverhältnismäßigen Einschränkungen der Freizügigkeit von Unionsbürgern.
Somit kann jeder Deutsche, egal wo er wohnt, innerhalb der Europäischen Union oder in der Schweiz studieren und dabei gefördert werden. Dies gilt jedenfalls solange der Gesetzgeber keine Neureglung für § 16 Abs. 3 BAföG erlassen hat.

Offen ist, ob die unionsrechtliche Freizügigkeit und damit der grundsätzliche Anspruch auf Förderung eines Auslandsstudiums auch für die Länder Liechtenstein, Norwegen und Island gilt. Diese sind neben der Schweiz die übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR).
Während das Gesetz Ausbildungsförderung für die Aufnahme eines Studiums in der Schweiz ausdrücklich vorsieht, ist das für Liechtenstein, Norwegen und Island nicht der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher die Klage eines Studenten auf Ausbildungsförderung für ein Studium in Liechtenstein mit Urteil vom 10.1.2013 abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht für Schleswig-Holstein hat sich dieser Auffassung angeschlossen und die Ausbildungsförderung für ein Studium in Norwegen abgelehnt. Es bleibt abzuwarten, wie diese Frage vom Bundesverfassungsgericht oder vom Europäischen Gerichtshof entschieden werden wird.

Samstag, 15. März 2014

Nebenjob - Verdienstgrenzen beim BAföG


Wer sein BAföG mit einem Nebenjob aufbessern möchte, muss dabei unbedingt die geltenden Verdienstgrenzen beachten, damit das Zusatzeinkommen später nicht vom BAföG abgezogen wird. Inzwischen wurde zwar die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs zum 1. Januar 2013 von 400 Euro auf 450 Euro angehoben. Die Werbungskostenpauschale ist allerdings unverändert geblieben bei 1.000 Euro pro Jahr. 
Ebenso unverändert bei 21,3 % blieb die Sozialpauschale für Arbeitnehmer gemäß § 21 Abs. 2 BAföG. Der Grundfreibetrag für Alleinstehende bei der Einkommenssteuer beträgt seit dem 1.1.2014 im Kalenderjahr 8.354 Euro.  

Nach diesen Abzügen bleibt ein monatliches Netto-Einkommen für Auszubildende im Bewilligungszeitraum in Höhe von bis zu 255 Euro (Freibetrag) beim BAföG ohne Anrechnung. Das heißt, dass monatliche Nebeneinkommen von bis zu maximal 400 Euro brutto nicht von der Ausbildungsförderung abgezogen werden. 

Erst ab einem Monatslohn von mehr als 400 Euro wird dieser teilweise angerechnet und vom BAföG abgezogen.

Der monatliche Abzug lässt sich für einen Jahres-Bewilligungszeitraum (12 Monate) folgendermaßen berechnen:   

Monatlicher Abzug = ((Einkommen im BWZ - 1.000 Euro) :12) x 0,787 - bezahlte Steuern - 255 Euro   

Freitag, 7. März 2014

VGH Baden-Württemberg: Anrechnung von PKW



VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.1.2014 zur Frage, ob die Nichtangabe eines Kraftfahrzeugs im Bafögantrag grob fahrlässig war.

Mit seinem Urteil vom 30.6.2010 hatte das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass Kraftfahrzeuge unabhängig vom konkreten Wert keine Haushaltsgegenstände sind und deshalb immer mit dem jeweiligen Zeitwert zum Vermögen hinzugezählt werden.
Die internen Anordnungen der Bafögämter wurden allerdings erst im November 2013 an diese Rechtsprechung angepasst.
Der VGH Baden-Württemberg ist deshalb der Meinung, dass ein Auszubildender jedenfalls nicht grob fahrlässig handelte, indem er seinen im September 2005 gekauften PKW bei Antragstellung nicht angegeben hatte.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte in seinem Urteil zuvor den vollen Wert des verschwiegenen Fahrzeugs als Vermögen des Auszubildenden berücksichtigt mit der Begründung, der PKW sei erst kurz vor Antragstellung gekauft worden und die Pflicht zur Angabe als Vermögen im Antragsformular hätte sich angesichts des Fahrzeugwerts von über 14.000 Euro dem Kläger aufdrängen müssen.

Donnerstag, 6. März 2014

VGH Baden-Württemberg: Wirksames Treuhandverhältnis für ein Sparkonto



Der VGH Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 30.1.2014 die Berufung zugelassen zu der Frage, welche Anforderungen gestellt werden zur Glaubhaftmachung einer Treuhandabrede.
Danach hat die Trennung des Treugutes, also des Sparkontos, vom anderen Vermögen des Auszubildenden entscheidende Bedeutung.
Der VGH sieht im Unterschied zum Verwaltungsgericht Karlsruhe die Separierung als erfüllt an, wenn sich die Sparsumme vom Auszubildenden unangetastet bis zur Fälligkeit auf dem Sparkonto angesammelt hat.

Im vorliegenden Fall ist zu entscheiden, ob das unangetastete Guthaben eines Sparplanes mit mehrjähriger Laufzeit dem Vermögen des Auszubildenden hinzuzurechnen ist oder nicht, weil das Konto tatsächlich den Eltern gehört und die monatlichen Einzahlungen nur von den Eltern und nicht vom Auszubildenden getätigt wurden.

Dienstag, 4. März 2014

OVG Berlin-Brandenburg: Sozialpauschale nach Aktualisierungsantrag



Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 29.1.2014 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu der bislang in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärten Frage zugelassen, wie im Falle eines Aktualisierungsantrags nach § 24 Abs. 3 BAföG der Abzug der Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 BAföG bei der Ermittlung des Einkommens zu erfolgen hat, wenn sich der Bewilligungszeitraum in zwei Kalenderjahre hinein erstreckt und der Einkommensbezieher in den beiden Kalenderjahren an sich unterschiedlichen Personengruppen im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-4 BAföG zuzuordnen wäre.

Das VG Berlin hatte dazu entschieden, dass § 21 Abs. 2 Satz 1 BAföG sich auf einen einheitlichen Berechnungszeitraum, hier Januar 2010 bis Dezember 2011, beziehe und der Einkommensbezieher, hier der Vater, für den gesamten Berechnungszeitraum der Gruppe mit der niedrigeren Nummer (1 bis 4) zuzuordnen sei.

Anders hat dazu das Bay. VG Regensburg entschieden, wonach bei der Berechnung des Anrechnungsbetrages zwischen den zugrundeliegenden Sozialpauschalen nach den Kalenderjahren zu differenzieren sei. Danach ergebe sich folgende Formel:
Monatlicher Anrechnungsbetrag =(3/12 des Jahreseinkommens 2010 + 9/12 des Jahreseinkommens 2011):12
Nach einem Aktualisierungsantrag kommt es also für den Abzug der Sozialpauschale auf die Einkommensverhältnisse im jeweiligen Kalenderjahr an. Im Unterschied zum VG Berlin werden hierzu nicht die beiden Kalenderjahre zu einem einheitlichen Berechnungszeitraum zusammengefasst.

Sollte die Revision zugelassen werden, wird voraussichtlich das Bundesverwaltungsgericht über diese offene Rechtsfrage abschließend entscheiden.