Freitag, 24. Juni 2016

Welche Folgen der Brexit für Auslandsbafög in Großbritannien hat

Welche Folgen hätte der Brexit für Auslandsbafög in Großbritannien?

Die beruhigende Nachricht ist, dass sich vorerst nichts ändern wird, weil Großbritannien nicht über Nacht aus der Europäischen Union austreten kann. Voraussetzung wäre nämlich zunächst das Durchlaufen eines voraussichtlich mehrjährigen Verhandlungsprozesses mit den übrigen EU-Staaten. Was am Ende dabei herauskommt, kann heute allerdings niemand vorhersehen. Denkbar wäre jedoch, dass sich die EU und Großbritannien auf ein Bildungsabkommen verständigen werden mit welchem man sich wechselseitig zur Zusammenarbeit im Bildungswesen und zur Förderung der Mobilität von Auszubildenden verpflichtet.

Zwar sieht § 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG vor, dass ein Studium im Ausland nur dann gefördert werden kann, wenn es an einer Ausbildungsstätte in der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird. Wie gesagt wird Großbritannien voraussichtlich noch einige Zeit in der EU bleiben, womit die Aufnahme eines Studiums dort bis auf weiteres gefördert wird. Das könnte sich allerdings in dem Moment ändern, wenn Großbritannien tatsächlich aus der Europäischen Union ausscheiden sollte. Ob in diesem Fall Ausbildungsförderung im laufenden Bewilligungszeitraum weiter gezahlt wird und im nächsten Bewilligungszeitraum weiter gewährt werden kann ist im Moment nicht vorherzusagen.

Das Bundesverfassungsgericht befasst sich augenblicklich mit der Frage, ob es einen Anspruch auf BAföG für ein Studium in Norwegen gibt (BVerfG, 1 BvR 426/15, Verfassungsbeschwerde vom 16.2.2015).
Dahinter steht zum einen die Frage nach der Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) für die Auslegung von § 5 Absatz 2 BAföG anhand von Unionsrecht und anhand des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
Andererseits wäre es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Absatz 1 GG nicht zu vereinbaren, dass nach § 5 Absatz 2 BAföG eine Ausbildung außerhalb der Europäischen Union nur in der Schweiz gefördert wird, nicht aber ein Studium im EWR, d.h. in Norwegen, Island und in Liechtenstein.

Zudem werden Studierende in Norwegen, Island oder Liechtenstein in ihrer Berufswahlfreiheit nach Art. 12 Absatz 1 GG beschränkt, ohne dass die Beschränkung der Auslandsförderung auf die Schweiz sachlich gerechtfertigt wäre.

Im Ergebnis halte ich diese Argumentation grundsätzlich auch für den Fall des Austritts Großbritanniens aus der EU für zutreffend, weil sich dann Großbritannien entweder im EWR wiederfinden wird oder ein bilateraler Vertrag mit der EU hierzu abgeschlossen wird.

Dienstag, 14. Juni 2016

Datenabgleich: Vermögensauskunft und BAföG-Betrug

Der Datenabgleich für die Jahre 2012, 2013 und 2014 der Ämter für Ausbildungsförderung ist in vollem Gange. Das gilt insbesondere für die Bafögämter in Baden-Württemberg und Bayern.
Derzeit erhalten die Betroffenen Post vom Amt für Ausbildungsförderung sofern Kenntnis besteht über freigestellte Zinseinkünfte in den Jahren 2012 bis 2014 und hierzu beim Bafögantrag keine bzw. unvollständige Angaben gemacht wurden.

In solchen Fällen werden die Betroffenen dazu aufgefordert, diese Angaben zum Vermögen nachzuholen, damit eine Nachberechnung der Ausbildungsförderung erfolgen kann. In vielen Fällen droht den Betroffenen eine Rückzahlung von bereits erhaltener Ausbildungsförderung; oft handelt es sich dabei um hohe vierstellige Eurobeträge. Außerdem muss eine plausible Erklärung dafür glaubhaft gemacht werden können, weshalb beim Bafögantrag keine bzw. fehlerhafte und/oder unvollständige Angaben zum tatsächlich vorhandenen Vermögen gemacht worden sind.

Kommt es schließlich nachträglich zu einer Rückforderung, weil sich der Betroffene nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, muss man im schlimmsten Fall mit einer Strafanzeige wegen Bafögbetruges rechnen. Die Höhe der potentiellen Strafe richtet sich dabei nach dem Betrugsschaden, welcher der zurückgeforderten Ausbildungsförderung entspricht ohne den darin enthaltenen Darlehensanteil.

Die Strafverfolgung bzw. eine Bestrafung erfolgt selbst dann, wenn die Betroffenen die Rückforderungssumme bereits anstandslos zurückbezahlt haben. Dieser Umstand wird lediglich im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt.

Den Betroffenen wird empfohlen sich unverzüglich anwaltlichen Rat einzuholen, sobald sie ein Aufforderungsschreiben vom Bafögamt erhalten. Nur ein Anwalt hat das Recht auf Akteneinsicht. Oft wissen die Betroffenen nach einigen Jahren nicht mehr genau, welche Angaben sie bei der Antragstellung gemacht haben und welche Unterlagen und Nachweise sich bereits in der Bafögakte befinden.

Die Kenntnis davon ist erfahrungsgemäß unabdingbare Voraussetzung für die nachzuholenden Vermögensauskunft und die Stellungnahme, die zur Rechtfertigung bzw. Entschuldigung gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung abzugeben ist.

Sind widersprüchliche Tatsachen erst einmal aktenkundig, können solche Angaben nicht mehr rückgängig gemacht werden. Oft lässt sich dann eine Rückzahlung oder Strafverfolgung wegen BAföG-Betrug nicht mehr vermeiden.

Im eigenen Interesse sollten Sie sich daher fachkundigen Rat einholen und frühzeitig einen auf das BAföG-Recht spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen bevor Sie selbst irgendeine Erklärung gegenüber dem Bafögamt abgeben.

Kompetente Hilfe erhalten Sie bei mir. Einen schnellen Termin können Sie unter der kostenfreien Telefonnummer 0800-1223634 vereinbaren.