Dienstag, 13. Dezember 2011

BAföG-Betrug: Freiheitsstrafe für Student

Das Amtsgericht München hat im Dezember 2011 einen 29-jährigen Physikstudenten zu einer Freiheisstrafe von sechs Monaten wegen BAföG-Betruges verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Während seines Studiums erhielt er Ausbildungsförderung für die Dauer von drei Jahren über insgesamt rund 13.000 Euro.
Bei seinem BAföG-Antrag hatte er ein Sparbuch nicht angegeben, welches ihm vom Großvater vor Aufnahme des Studiums überschrieben worden war. Die Schenkung solle aber erst mit dem Tod des Großvaters wirksam werden; zu Lebzeiten habe der Student auf das Guthaben keinen Zugriff; lediglich die Zinsen kamen ihm zugute.     

Der bisher nicht vorbestrafte Student ist der Ansicht, dass dieses Sparbuch nicht auf das BAföG angerechnet werden könne, da er nach dem erklärten Willen seines Großvaters über das Geld -mit Ausnahme der Zinsen- nicht habe verfügen dürfen. 

In der Verhandlung bedauerte er sein Versehen, das Sparbuch im BAföG-Antrag nicht erwähnt zu haben. 
Die Staatsanwaltschaft schenkte der Einlassung keinen Glauben, und forderte eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, ausgesetzt zur Bewährung. Die Verteidigung beantragte einen Freispruch, weil keine Betrugsabsicht vorgelegen habe. 
Das Amtsgericht verurteilte den Studenten schließlich zu einer Bewährungstrafe von sechs Monaten. Es stehe "außer Frage, dass es sich um einen Betrug handelt".

Anmerkung:
Während zur Rückforderung von Ausbildungsförderung durch das BAföG-Amt ausreichend ist, dass man Vermögenswerte im BAföG-Antrag grob fahrlässig nicht angegeben hatte, bedarf es für eine strafrechtliche Verurteilung wegen Betruges der Überzeugung des Strafrichters, dass absichtlich unzutreffende bzw. unvollständige Angaben zum vorhandenen Vermögen gemacht wurden, um ohne Anrechnung eigenen Vermögens in den Genuss staatlicher Ausbildungsförderungsleistungen zu gelangen. 
Meines Erachtens handelt es sich vorliegend um den Fall einer "Schenkung von Todes wegen", da der Student die Forderung gegen die Bank nach § 331 Abs. 1 BGB erst mit dem Tod Großvaters erwerben soll und daher zu Lebzeiten das Sparguthaben nicht auf das BAföG anzurechnen ist.