Dienstag, 7. Juli 2009

NRW Forschungsminister Pinkwart befürwortet Studiengebühren für BAföG Empfänger

In einem Interview mit dem Studierendenmagazin "Pflichtlektüre" der Universitäten Bochum, Dortmund und Duisburg-Essen vertritt der Forschungsminister des Landes Nordrhein-Westfalen die Auffassung, dass aus Sicht eines Bafög-Empfängers mit einem mittleren oder höheren Bafög-Satz Studienbeiträge sogar attraktiv seien: Er erhalte deutlich mehr Qualität und bekomme am Ende den Studienbeitrag erlassen.

Das Interview ist im Volltext unter diesem Link nachzulesen:
Studiengebühr fördert BAföG Empfänger doppelt

Die Problematik des Verhältnisses von Studiengebühren zur Ausbildungsförderung nach dem BAföG wird von Bundes- und Landespolitik weithin verkannt. Das liegt vermutlich daran, dass die Hochschulpolitik in die Zuständigkeit der Länder fällt, während die Studienfinanzierung abschließend im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) geregelt ist und daher der Bund fürs BAföG zuständig ist.

Der im BAföG geregelte Bedarfssatz für Studierende sieht jedenfalls keine Erstattung von Studiengebühren vor. Dies hat zur Folge, dass Studierenden in Bundesländern ohne Studiengebühren weniger Geld für das Studium und den Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Dieses Ergebnis ist jedenfalls unter sozialen Gesichtspunkten, insbesondere der Chancengleichheit nicht hinnehmbar.

Der im BAföG vorgesehene Bedarf für Studierende sollte daher um die jeweilige Studiengebühr angehoben werden - vorausgesetzt, dass der Bundesgesetzgeber Studiengebühren als sinnvolles Instrument zur Qualitätssicherung und -Verbesserung von Forschung und Lehre an den Hochschulen ansieht.

Donnerstag, 2. Juli 2009

BAföG, Wohngeld, Arbeitslosengeld II (Arbeitslosengeld II - Hartz IV)

Wer sich in einer Ausbildung befindet, die grundsätzlich mit BAföG gefördert werden kann, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II / Hartz IV. Nur in "besonderen Härtefällen" können trotzdem Hartz IV Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen gewährt werden. Hierfür ist aber eine spezielle Prüfung des Einzelfalls erforderlich.

Etwas anderes gilt für Schüler, die zu Hause wohnen oder eine Berufsfachschule besuchen oder eine Abendhauptschule, Abendrealschule oder ein Abendgymnasium bei Überschreiten des 30. Lebensjahres. Solche Schüler haben Anspruch auf Alg II.

Empfänger von Alg II haben keinen Wohngeldanspruch. Denn der Wohnbedarf ist im Alg II bereits enthalten.

Empfänger von BAföG haben auch keinen Wohngeldanspruch - wer aber kein BAföG erhält obwohl er dem Grunde nach berechtigt wäre kann Wohngeld beanspruchen, falls

die Altersgrenze von 30 Jahren überschritten wurde,

verspätet oder ohne anerkannten Grund die Fachrichtung gewechselt wurde,

die Förderungshöchstdauer überschritten wurde,

eine nicht förderbare Zweitausbildung begonnen wurde,

der Leistungsnachweis (§48 BAföG) nicht erbracht werden konnte oder

wenn minderjährige Kinder betreut werden.

Wohngeld gibts auch, wenn BAföG nur als Darlehen gewährt wird, z.B. als Studienabschlusshilfe.