Freitag, 28. Juni 2013

BAföG, Kindergeld und Vorausleistung

BAföG und Kindergeld - Die Berücksichtigung von Zuwendungen, Einkommen und Vermögen bei Vorausleistung

Ausbildungsförderung wird als Vorausleistung gewährt, wenn die Eltern keinen Unterhalt leisten und dadurch die Ausbildung gefährdet wird. Das BAföG-Amt tritt anstelle der Eltern für den angerechneten Unterhaltsbetrag ein, indem es den Betrag vorab an den Auszubildenden bezahlt. Erfüllt das Amt dadurch die gesetzliche Unterhaltspflicht, gehen die Unterhaltsansprüche und Auskunftsansprüche für diese Zeit auf das Bafögamt über.

Unabhängig davon, ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern besteht ist die Frage zu beantworten, ob Kindergeld, welches an den Auszubildenden weitergegeben wird, auf den vorausgeleisteten Betrag anzurechnen ist. Die Frage der Anrechenbarkeit stellt sich genauso bei anderen freiwilligen Zuwendungen, welche der Auszubildende von Dritten erhält, ebenso wie bei der Aufnahme von Darlehen und soweit er Einkommen aus einem Nebenjob erzielt oder ob eigenes Vermögen einzusetzen ist.

Kindergeld:
Bei der Vorausleistung gelten andere Voraussetzungen als für den "normalen" BAföG-Bezug. Dort wird das Kindergeld seit dem Jahr 2002 nicht mehr als Einkommen des Auszubildenden auf den Gesamtbedarf angerechnet, selbst wenn es von den Eltern weitergeleitet wird. Daraus folgt allerdings nicht, dass Kindergeld im gesamten Bereich des BAföG generell nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen wäre. So hat der Gesetzgeber das Kindergeld auch nicht den ausdrücklich nicht zu berücksichtigenden Einnahmen zugeordnet.

Sonstige freiwillige Zuwendungen Dritter:
Die Förderung durch Vorausleistung setzt voraus, dass ohne eine Vorausleistung die Ausbildung gefährdet sein muss. Es handelt sich insoweit um eine selbstständige Anspruchsvoraussetzung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.1996, Az. 7 S 389/96). Die Ausbildung ist gefährdet, wenn der Auszubildende über Mittel verfügt, die ihn von einer staatlichen Leistung wie der Ausbildungsförderung unabhängig machen.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Mittel dem Auszubildenden gerade von unterhaltspflichtigen Personen zur Verfügung gestellt werden oder ob es sich insoweit um freiwillige Leistungen Dritter handelt (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 10.04.2013, Az. 5 K 25/12). Solange es sich bei den tatsächlich gewährten Leistungen um endgültige handelt fehlt es an einer Gefährdung der Ausbildung, selbst wenn die Leistungen freiwillig erfolgen ohne einen Rechtsanspruch für die Zukunft zu begründen.  

Darlehen:
Anders verhält es sich, wenn der Auszubildenden ein verzinsliches Bankdarlehen oder ein sog. Überbrückungsdarlehen etwa von Verwandten, Freunden oder Bekannten aufnehmen muss zur Lösung seiner finanziellen Schwierigkeiten (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 36 Rn.9). Solange ein Auszubildender nur derartige vorläufige Leistungen erhält, steht er objektiv in dem erheblichen Risiko, dass er die betreffenden Mittel in Kürze in vollem Umfang zurückbezahlen muss, ohne dies wirtschaftlich durch Förderungsmittel nach dem BAföG ausgleichen zu können. Bei einem langfristigen Darlehen ist die Lage anders zu beurteilen. Danach fehlt es an einer Gefährdung, wenn das Darlehen erst nach Beendigung der Ausbildung zurückgezahlt werden muss.

Glaubhaftmachung:
Es ist erforderlich, dass der Auszubildende den Umstand glaubhaft macht, dass die Eltern den Anrechnungsbetrag nicht oder nicht in voller Höhe leisten. Dazu reicht aus, dass er schriftlich versichert, dass seine Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten und begründete Zweifel an der Wahrheit nicht bestehen (vg. BVerwG, Beschluss vom 25.11.1987 - 5 B 43.86). Die Eltern werden im Anhörungsverfahren unmittelbar durch das Bafögamt befragt und dazu angehört.
Soweit die Eltern bei der Anhörung Angaben machen, die wesentlich von denjenigen des Auszubildenden abweichen, indem sie etwa behaupten dem Auszubildenden durchaus Leistungen zukommen zu lassen, kann es erforderlich sein dem Auszubildenden dies vorzuhalten. Kann er den Vorhalt nicht durch erneute Glaubhaftmachung entkräften, etwa durch Erklärungen von anderen Angehöriger oder von Freunden, stehen ihm Vorausleistungen nicht zu.  

Eigenes Einkommen und Vermögen:
Einkommen und Vermögen des Auszubildenden oberhalb der Freibeträge wird ohnehin bei der "normalen" Bedarfsberechnung berücksichtigt. Die Frage, ob Einkommen und Vermögen unterhalb der Freibetragsgrenzen die Gefährdung der Ausbildung ausschließt und folglich anzurechnen wäre ist aus Gleichbehandlungsgründen ganz eindeutig zu verneinen (vgl. BVerwG FamRZ 95, 703).
Es ist nicht nachvollziehbar zwischen Auszubildenden zu unterscheiden, bei denen die Eltern aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu den Ausbildungskosten beitragen müssen und solchen, bei denen die Ausbildung gefährdet ist, weil die Eltern keinen Unterhalt leisten wollen oder sogar nicht (mehr) zum Unterhalt gegenüber dem Auszubildenden verpflichtet sind, wie etwa in den sog. "Realschule-Lehre-Berufskolleg/FOS/BOS-Hochschule" Fällen.  

Montag, 17. Juni 2013

Übersicht: BAföG-Dienstleistungen und Preise

Telefonische BAföG-Beratung: 09001-223634 (1,99 Euro / Min. aus dem dt. Festnetz; abweichende Mobilfunkpreise)

Beratung via Skype: yaron.popper

Persönliche Beratung mit schriftlicher Stellungnahme: 200 Euro

Berechnung der Förderungshöhe, Beratung bei Fachwechsel, Studienabbruch, Altersgrenze, Leistungsnachweis und Auslandsbafög: 250 Euro

Elternunabhängige Förderung/ Anrechnung von Einkommen/ Vorausleistung: 750 Euro

Vertretung gegenüber dem Bafögamt:

Vertretung im Verwaltungsverfahren, inkl. Antragstellung, Anhörung und Widerspruchsverfahren:
Fachrichtungswechsel, § 7 BAföG
Leistungsnachweis, § 48 BAföG
Auslandsförderung, § 5 BAföG
Schülerbafög, §§ 2, 12 BAföG
Förderungsdauer, §§ 15 ff. BAföG
Darlehen und Rückzahlung, §§ 17 ff. BAföG
Rückforderungen bei Vermögensanrechnung, §§ 26 ff. BAföG und §§ 45, 50 SGB X
Verteidigung in Strafsachen wegen BAföG-Betrug, § 263 StGB

Die Rechtsanwaltskosten entstehen in gesetzlicher Höhe nach RVG, soweit keine Vergütung vereinbart wird.

Die genannten Preise sind Bruttopreise. Die Kosten für Auslagen und die gesetzliche Umsatzsteuer sind darin enthalten. Fahrt- und Reisekosten werden nicht gesondert berechnet und sind in den genannten Preisen enthalten.

Für die Vertretung vor Gericht entstehen Gebühren in gesetzlicher Höhe nach RVG.
Die Höhe der anfallenden Gebühren bemisst sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit.