Freitag, 27. Juni 2014

Versicherungsschutz für Studierende


Versicherungsschutz ist wichtig und auch für Studierende, Absolventen und Berufsstarter ein Thema, um das man sich ab und zu kümmern muss.

Die wichtigsten Versicherungen sind:


1. Haftpflichtversicherung

Diese Absicherung hat das „Plicht“ im Namen, da man bei Schäden, die man bei anderen verursacht, zur Haftung verpflichtet ist. Das können Sach- oder Personenschäden sein. Der Abschluss der Versicherung ist keine Pflicht aber da die Schäden ein existentielles Risiko darstellen, sollte man eine Haftpflichtversicherung haben. Eine gute Haftpflicht deckt Schäden bis zu 10 Mio. Euro ab.
Als Student ist man in der Regel über die Haftpflichtversicherung der Eltern abgesichert. Wer aber nicht mehr bei den Eltern wohnt oder vor dem Studium gearbeitet hat, sollte einen Blick auf die Versicherungspolice der Eltern werfen oder noch besser direkt bei der Versicherung nachfragen ob der Versicherungsschutz passt. Bei der Gelegenheit kann man dann auch gleich noch prüfen, ob die Versicherung der Eltern zeitgemäß ist.
Wer als Absolvent einen Arbeitsvertrag unterschreibt, muss in jedem Fall für sich selber sorgen. 

2. Krankenkasse 

Als Student ist man bis zu seinem 25. Lebensjahr in der Familienversicherung der  gesetzlich versicherten Eltern mitversichert.  Wer privat versichert ist, muss selber bezahlen. Wer privat versichert ins Studium startet, hat direkt am Anfang die Möglichkeit in eine gesetzliche Krankenkasse zu wechseln. 
Mit Unterschrift des Arbeitsvertrags nach dem Studium muss man sich selbst versichern. Weiterführende Informationen zum Thema Krankenversicherung gibt es auf www.studentenkrankenkasse.de

3. Rechtsschutz für Studenten

Eine Rechtsschutzversicherung kann für Studenten Sinn machen. Bei Schwierigkeiten mit dem Vermieter, dem Arbeitgeber, dem Bafög-Amt usw. kann man sich mit einer Rechtsschutzversicherung im Rücken ohne Kostenrisiko juristisch zur Wehr setzen. Man kann außerdem zu jeder Rechtsfrage jederzeit ohne weitere Kosten telefonisch einen Anwalt befragen. Weitere Informationen gibt es auf www.studentenrechtsschutz.de

4. Hausrat

Wenn man eine Wohnung auf den Kopf stellt, deckt die Hausratversicherung alles ab, was rausfällt. Bei Studenten ist das meistens nicht viel und auch nichts wirklich wertvolles. Es kann aber trotzdem Sinn machen Computer, Smartphone, Kleidung, Bücher usw. für wenig Geld zu versichern. Eine Hausratversicherung für Studenten gibt es schon ab 1,99 EURO pro Monat.
Weitere Informationen gibt es auf www.studentenhausrat.de

5. Berufsunfähigkeitsversicherung

Die staatliche Absicherung im Falle einer Berufsunfähigkeit  ist in den letzten Jahren immer weiter zurückgefahren worden. Wer es auf Grund gesundheitlicher Probleme nicht bis zur Rente schafft, der bekommt nur eine minimale Unterstützung vom Staat. Gerade für gut verdienende Akademiker ist das ein existentielles Risiko. Die Investition in die Berufsausbildung ist dann verloren und da man dann auch keine Beiträge mehr in die Altersvorsorge zahlt, entsteht in der Regel ein enormer Schaden.
Eine BU-Versicherung bekommt man aber nur so lange man noch ganz gesund ist. Ein Skiunfall, eine Allergie oder eine kurze Depression vor der Abschlussprüfung können schon dazu führen, dass die Versicherungen einen nicht mehr aufnehmen.  Wer seine Probleme verschweigt, kommt zwar rein, muss aber im Schadensfall damit rechnen, dass die Versicherung nicht bezahlt.  
Außerdem ist die Berufsunfähigkeitsversicherung umso günstiger je früher man einsteigt. Es gibt damit gute Gründe schon im Studium zu starten. Günstige Einsteigertarife machen das auch für den studentischen Geldbeutel möglich. Man kann schon mit ca. 10 EURO pro Monat starten und den Schutz dann ohne weitere Gesundheitsprüfung später erweitern.

6. Riester / Altersvorsorge

Wenn man als Student knapp bei Kasse ist, sollte man nicht unbedingt mit der Altersvorsorge starten. Wenn man einen sozialversicherungspflichtigen Job annimmt,  macht es allerdings Sinn sich mit Riester zu beschäftigen. Da packt der Staat schon auf kleine Beiträge einen ordentlichen Bonus drauf. Da es eine ganze Reihe unterschiedlicher Riester-Angebote gibt, sollte man sich unbedingt beraten lassen und die Ergebnisse der Stiftung Warentest genau studieren.

Interessantes für Studierende rund um das Thema Versicherungen gibt es auf www.studi-versicherung.de

Mittwoch, 18. Juni 2014

Berücksichtigung von Schulden und Darlehen nach dem BAföG

Beim Bafögantrag werden die Schulden ebenso wie alle anderen Verbindlichkeiten gemäß § 28 Abs. 3 BAföG berücksichtigt und vom Vermögen abgezogen.
Verbindlichkeiten können aber nur berücksichtigt werden, wenn sie bei Antragstellung bestanden haben und nachgewiesen werden können. Es gilt das Stichtagsprinzip. Grundsätzlich müssen alle Verbindlichkeiten mit Nachweisen im Bafögantrag ausdrücklich angegeben werden, damit das Bafögamt in der Lage ist zu prüfen, ob die Forderungen gegenüber dem Auszubildenden tatsächlich in angegebener Höhe bestehen oder nicht.

Als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten kommen daher grundsätzlich solche Darlehen in Frage, die von den Eltern gewährt worden sind und auch sonstige Schulden gegenüber anderen Verwandten oder aber Freunden. Wichtig ist dabei, dass Durchführung und Abwicklung des Darlehens dem sogenannten Fremdvergleich standhalten müssen.
Der Darlehensvertrag wird dabei einem "Realitätscheck" unterzogen und darauf überprüft, ob die Rückzahlungen pünktlich und wie vereinbart erfolgen. Die Prüfung muss also ergeben, dass es sich um "echte" Schulden handelt, die wie Zahlungsverpflichtungen gegenüber einem Dritten, insbesondere einer Bank, erfüllt werden.
Ebenfalls wird die Plausibilität geprüft, d.h. ob der Auszubildende das Darlehen benötigte und es tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Dieses ist regelmäßig nicht der Fall, wenn bei Hingabe des Darlehens noch eigenes Vermögen in einem dem Darlehen entsprechenden oder darüber hinausgehenden Betrag vorhanden war. In diesem Fall bedarf es besonderer Umstände, die hinzutreten und glaubhaft gemacht werden müssen, damit das Bafögamt das Eltern- oder Verwandtendarlehen anerkennt.

Gerade bei der Überprüfung von Darlehensverträgen, die erst nachträglich, also nach Antragstellung und zumeist erst einige Jahre nach dem Bafögantrag infolge eines Datenabgleichs zu dem Zweck mitgeteilt werden, das Gesamtvermögen des Auszubildenden zu reduzieren, wird von Verwaltung und Rechtsprechung ein besonders strenger Maßstab an den Fremdvergleich angelegt.
Um Missbrauchsfälle auszuschließen soll für Darlehen, die sich Verwandte untereinander gewähren nichts anderes gelten als bei Darlehensverträgen zwischen Fremden.
Früher ist noch die Schriftform als erforderlich für das Zustandekommen eines wirksamen Darlehensvertrages angesehen worden. Hiervon ist die Rechtsprechung inzwischen abgekommen, da in fast allen Fällen, welche die Gerichte zu entscheiden hatten, die Darlehensverträge, insbesondere mit den Großeltern oder den Eltern des Auszubildenden mündlich geschlossen wurden.
Das Schriftformerfordernis barg schließlich die große Gefahr, dass nachträglich fingierte schriftliche Verträge den Bafögämten und den Gerichten vorgelegt werden und sich die daran Beteiligten strafbar machten.

Das Absehen von der Schriftform ist allerdings keine wesentliche Lockerung des Prüfungsmaßstabes, der nach wie vor von den Gerichten für die Anerkennung nachträglich mitgeteilter Darlehen angelegt wird. Die Rechtsprechung stellt sehr strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung der mündlichen oder gegebenenfalls auch schriftlichen Darlehensabrede. Hierfür ist immer der genaue Zeitpunkt des Zustandekommens der Abrede nachzuweisen ebenso wie die Durchführung der Darlehensrückzahlung, welche durch die tatsächlich geleisteten Zahlungen der vereinbarten Raten nachzuweisen ist, am besten unter Vorlage entsprechender Kontoauszüge.

Darlehensverbindlichkeiten werden nur dann vom Vermögen abgezogen, wenn die Darlehensraten während der Ausbildung zurückgezahlt werden müssen. Im Übrigen gehören zu den zu berücksichtigenden Schulden alle Forderungen, die bereits nach Bestand, Umfang und Fälligkeit konkretisiert sind und mit deren Geltendmachung der Auszubildende ernsthaft rechnen muss.

Der Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegenüber seinen Eltern kann allerdings nicht darlehensweise erfüllt werden. Deshalb werden solche Darlehen nicht als Schulden anerkannt, die von den Eltern zur Finanzierung der Ausbildung und der damit verbundenen Kosten gewährt wurden, also praktisch zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht.