Donnerstag, 21. Oktober 2010

BAföG + Auto: Kraftfahrzeuge sind keine Haushaltsgegenstände

Anrechnung von Kraftfahrzeugen zum Vermögen eines Auszubildenden (Bundesverwaltungsgericht, 5 C 3/09, Urteil vom 30.06.2010)
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Kraftfahrzeuge unabhängig von deren Größe oder sonstiger Beschaffenheit als Vermögen im Sinne von § 27 BAföG mit dem tatsächlichen Wert zu berücksichtigen sind.

Kontext der Entscheidung:
Früher haben die BAföG-Ämter alle Kraftfahrzeuge unabhängig von deren Größe und sonstiger Beschaffenheit als Haushaltsgegenstände angesehen, welche gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG nicht zum Vermögen des Auszubildenden hinzugerechnet werden. Diese Vorgehensweise ist sogar in einer entsprechend lautenden Verwaltungsvorschrift VwV 27.2.5 ausdrücklich vorgesehen.
Die Verwaltungsgerichte sind nicht zur Anwendung der Verwaltungsvorschriften verpflichtet, da diese keinen Gesetzesrang haben.
Die BAföG Ämter sind seit 2007 mehrheitlich dazu übergegangen die Grundsätze der Sozialgerichte zur Vermögensanrechnung von Kraftfahrzeugen im Sozialhilferecht analog anzuwenden. Dies führte in der bisherigen Praxis dazu, dass Kraftfahrzeuge bis zu einem Wert von 7.500 Euro anrechnungsfrei bleiben (Bundessozialgericht, vom 6.9.2007, B 14/7b AS 66/06).

Das aktuelle Urteil des Bundesverwaltungsgerichts:
In seinem aktuellen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt ausdrücklich die Freiheit der Anrechnung von Kraftfahrzeugen zum Vermögen verneint und dabei die Verwaltungsvorschrift 27.2.5 ausdrücklich außer Betracht gelassen. Ein Kraftfahrzeug bildet als bewegliche Sache in Höhe des durch seine Verwertung erzielbaren Erlöses einzusetzendes Vermögen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus Bezug genommen auf eine Vorschrift im Sozialhilferecht, § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, wonach ein angemessenes Kraftfahrzeug gesondert und ausdrücklich von einer Vermögensverwertung ausgenommen wird. Dieser Umstand spreche aber nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gerade gegen einen rechtsübergreifenden Grundsatz der Verwertungsfreiheit von Kraftfahrzeugen.
Damit wird gleichzeitig auch die bisherige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verworfen, die im Interesse eines einfachen Verwaltungsvollzuges eine Verwertung nur solcher Kraftfahrzeuge verlangt, die als Luxus- oder Wertanlagegegenstände (Oldtimer) einzustufen sind, den üblichen Wert wesentlich übersteigen, einen erheblichen Wert haben oder derer es zur angemessenen Lebensführung eines Auszubildenden nicht bedarf.

Fazit:
Aus den vorgenannten Gründen dürfte sich auch die bisher von den BAföG-Ämtern praktizierte entsprechende Anwendung des vom Bundessozialgerichts angenommenen anrechnungsfreien Grenzbetrages von 7.500 Euro für Kraftfahrzeuge von Empfängern von ALG 2 (bzw. Hartz IV) erledigt haben (BSG v. 6.9.2007, s.o.). Denn bei Auszubildenden steht im Unterschied zu arbeitssuchenden Empfängern von Grundsicherungsleistungen nicht die Notwendigkeit zur Integration in das Erwerbsleben im Mittelpunkt. Wie die BAföG-Ämter in Altfällen mit dieser Rechtsprechung umgehen werden, bleibt abzuwarten. Bei Neuanträgen wird es wohl zukünftig eines ausdrücklichen Hinweises zur Angabe von Kraftfahrzeugen bei der Erklärung zum Vermögen in Formblatt 1 bedürfen.

Dienstag, 19. Oktober 2010

Erstausbildung und weitere, zweite Ausbildung

Grundsätzlich wird nur die erste berufsqualifizierende Ausbildung gefördert werden. Der Anspruch auf Förderung einer einzigen den Fähigkeiten und Neigungen des Auszubildenden entsprechenden Ausbildung ergibt sich unmittelbar aus §§ 1, 7 BAföG. Der Förderungsanspruch ist danach auf eine einzige Ausbildung beschränkt, ganz gleich, ob diese erfolgreich beendet oder abgebrochen worden ist.

Der Förderungsanspruch ist somit verbraucht, sobald eine dem Grunde nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung beendet wurde.
Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildung im Ausland abgeschlossen worden ist und dort zur Berufsausübung befähigt, aber nicht im Inland.
Die fehlende Anerkennung einer Auslandsausbildung im Inland und mithin die Unverwertbarkeit der im Ausland absolvierten Ausbildung auf dem deutschen Arbeitsmarkt führt grundsätzlich nicht zu einem Anspruch auf Förderung einer weiteren Ausbildung im Inland. Anderes gilt, wenn der Auszubildende nicht zwischen einer Ausbildung im Inland oder im Ausland entscheiden konnte, was regelmäßig auf Flüchtlinge, Vertriebene oder Asylberechtigte zutreffen wird. 

Für ausländische Ehegatten von Deutschen, welche vor der Eheschließung bereits eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung beendet haben, 
kommt allensfalls eine weitere Förderung nach der Härtevorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG in Betracht, wonach besondere Umstände vorliegen müssen.