Freitag, 7. März 2014

VGH Baden-Württemberg: Anrechnung von PKW



VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.1.2014 zur Frage, ob die Nichtangabe eines Kraftfahrzeugs im Bafögantrag grob fahrlässig war.

Mit seinem Urteil vom 30.6.2010 hatte das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass Kraftfahrzeuge unabhängig vom konkreten Wert keine Haushaltsgegenstände sind und deshalb immer mit dem jeweiligen Zeitwert zum Vermögen hinzugezählt werden.
Die internen Anordnungen der Bafögämter wurden allerdings erst im November 2013 an diese Rechtsprechung angepasst.
Der VGH Baden-Württemberg ist deshalb der Meinung, dass ein Auszubildender jedenfalls nicht grob fahrlässig handelte, indem er seinen im September 2005 gekauften PKW bei Antragstellung nicht angegeben hatte.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte in seinem Urteil zuvor den vollen Wert des verschwiegenen Fahrzeugs als Vermögen des Auszubildenden berücksichtigt mit der Begründung, der PKW sei erst kurz vor Antragstellung gekauft worden und die Pflicht zur Angabe als Vermögen im Antragsformular hätte sich angesichts des Fahrzeugwerts von über 14.000 Euro dem Kläger aufdrängen müssen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen