Montag, 20. Oktober 2014

Der Datenabgleich für das Jahr 2012 hat begonnen


Aktuelle Meldungen bestätigen mir, dass inzwischen der Datenabgleich für das Jahr 2012 der Ämter für Ausbildungsförderung mit dem Bundesministerium der Finanzen angelaufen ist. Das gilt insbesondere für die Bafögämter in Karlsruhe und Heidelberg.  
Derzeit erhalten die Betroffenen Post vom Amt für Ausbildungsförderung darüber soweit Kenntnis besteht über freigestellte Zinseinkünfte im Jahr 2012 und hierzu beim Bafögantrag keine bzw. unvollständige Angaben gemacht worden sind.

In solchen Fällen werden die Betroffenen dazu aufgefordert, diese Angaben zum Vermögen nachzuholen, damit eine Nachberechnung der Ausbildungsförderung erfolgen kann. In vielen Fällen droht den Betroffenen eine Rückzahlung von bereits erhaltener Ausbildungsförderung; oft handelt es sich dabei um hohe vierstellige Eurobeträge. Außerdem muss eine plausible Erklärung dafür glaubhaft gemacht werden können, weshalb beim Bafögantrag keine bzw. fehlerhafte und/oder unvollständige Angaben zum tatsächlich vorhandenen Vermögen gemacht wurden.

Kommt es schließlich nachträglich zu einer Rückforderung, weil sich der Betroffene nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, muss man im schlimmsten Fall mit einer Strafanzeige wegen Bafögbetrug rechnen. Die Höhe der potentiellen Strafe richtet sich dabei nach dem Betrugsschaden, welcher der zurückgeforderten Ausbildungsförderung entspricht ohne den darin enthaltenen Darlehensanteil. 

Die Strafverfolgung bzw. eine Bestrafung erfolgt selbst dann, wenn die Betroffenen die Rückforderungssumme bereits anstandslos zurückbezahlt haben. Dieser Umstand wird lediglich im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt.

Den Betroffenen wird empfohlen sich unverzüglich anwaltlichen Rat einzuholen, sobald sie ein Aufforderungsschreiben vom Bafögamt erhalten. Nur ein Anwalt hat das Recht auf Akteneinsicht. Oft wissen Betroffene nach einigen Jahren nicht mehr genau, welche Angaben sie bei der Antragstellung gemacht haben und welche Unterlagen und Nachweise sich bereits in der Bafögakte befinden.

Die Kenntnis davon ist erfahrungsgemäß unabdingbare Voraussetzung für die nachzuholenden Vermögensauskunft und die Stellungnahme, die zur Rechtfertigung bzw. Entschuldigung gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung abzugeben ist.

Sind widersprüchliche Tatsachen erst einmal aktenkundig, können solche Angaben nicht mehr rückgängig gemacht werden. Oft lässt sich dann eine Rückzahlung oder Strafverfolgung nicht mehr vermeiden.

Holen Sie sich deshalb fachkundigen Rat ein und beauftragen Sie einen auf das BAföG Recht spezialisierten Rechtsanwalt bevor Sie selbst irgendeine Erklärung gegenüber dem Bafögamt abgeben.