Donnerstag, 6. März 2014

VGH Baden-Württemberg: Wirksames Treuhandverhältnis für ein Sparkonto



Der VGH Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 30.1.2014 die Berufung zugelassen zu der Frage, welche Anforderungen gestellt werden zur Glaubhaftmachung einer Treuhandabrede.
Danach hat die Trennung des Treugutes, also des Sparkontos, vom anderen Vermögen des Auszubildenden entscheidende Bedeutung.
Der VGH sieht im Unterschied zum Verwaltungsgericht Karlsruhe die Separierung als erfüllt an, wenn sich die Sparsumme vom Auszubildenden unangetastet bis zur Fälligkeit auf dem Sparkonto angesammelt hat.

Im vorliegenden Fall ist zu entscheiden, ob das unangetastete Guthaben eines Sparplanes mit mehrjähriger Laufzeit dem Vermögen des Auszubildenden hinzuzurechnen ist oder nicht, weil das Konto tatsächlich den Eltern gehört und die monatlichen Einzahlungen nur von den Eltern und nicht vom Auszubildenden getätigt wurden.

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