Dienstag, 27. Juli 2010

Elternunabhängige Ausbildungsförderung und Vorausleistung



Elternunabhängige Förderung und Vorausleistung

Es ist allgemein bekannt, dass für die Ausbildungsförderung dem Grunde und der Höhe nach das Einkommen der Eltern maßgeblich ist. In Ausnahmefällen, welche das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ausdrücklich vorsieht, werden Auszubildende ohne Berücksichtigung des Elterneinkommens gefördert. Das eigene Einkommen und das Einkommen des Ehegatten finden stets Berücksichtigung. Neben den in § 11 Abs. 2a und § 11 Abs. 3 BAföG geregelten Fällen der vom Elterneinkommen unabhängigen Förderung dient auch das in § 36 und § 37 BAföG geregelte Vorausleistungsverfahren als Anspruchsgrundlage für Ausbildungsförderung, bei welcher das Einkommen der Eltern außer Betracht bleibt.

Fälle des § 11 BAföG

Danach wird Einkommen der Eltern nicht berücksichtigt bei Auszubildenden, die vor dem Studium erwerbstätig waren und für den Lebensunterhalt selbst sorgen konnten. Elternunabhängiges BAföG gibt es auch für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg. Elternunabhängig gefördert wird auch, wer bei Beginn der Ausbildung über 30 Jahre alt ist. Dies gilt darüber hinaus auch für Vollwaisen und solche Auszubildende, bei denen der Aufenthaltsort der Eltern unbekannt ist. Wird mit der Ausbildung erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen so müssen zusätzlich die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 BAföG vorliegen, da Ausbildungsförderung grundsätzlich nur bis zum Alter von 30 Jahren gewährt wird. Bei vorheriger Erwerbstätigkeit ist zu beachten, dass diese 5 Jahre ausgeübt wurde bzw. 3 Jahre nach vorangegangener dreijähriger Berufsausbildung. Wer vor Erwerbstätigkeit bereits ein Studium angefangen und abgebrochen hatte, kann trotzdem elternunabhängig gefördert werden. Dabei ist zu beachten, dass das erste Studium nach höchstens drei Semestern abgebrochen wurde (§ 7 Abs. 3 BAföG) und das Ausbildungsziel dabei vollständig aufgegeben worden ist. In diesem Fall des „doppelten Perspektivwechsels“ stellt die Rückkehr zum Ausbildungsziel Hochschulabschluss den Beginn eines neuen Ausbildungsabschnitts dar.


Hilfe beim Antrag auf elternunabhängige Vorausleistung

Elternunabhängige Förderung über das Vorausleistungsverfahren

Vorausleistung ist zunächst dafür gedacht Auszubildende zu Unterstützen, wenn die Eltern deren Unterhaltspflicht für die Ausbildung nicht erfüllen. Dementsprechend findet ein Anspruchsübergang statt, d.h. der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegenüber dessen Eltern geht auf das Bafögamt über (§ 37 BAföG). Der Anspruch kann logischerweise aber nur dann auf das Amt übergehen, wenn auch tatsächlich ein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegenüber dessen Eltern besteht. Dieser Anspruch auf Volljährigenunterhalt richtet sich nach § 1610 Abs. 2 BGB und der hierzu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Danach handelt es sich beim Ausbildungsweg „Abitur-Lehre-Studium“ regelmäßig um eine einheitliche Ausbildung, für welche die Eltern Unterhalt leisten müssen. In anderen Fällen, beispielsweise beim Ausbildungsweg „Realschule-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschule“ liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes eine einheitliche Ausbildung nur dann vor, wenn der Studienentschluss schon bei Beginn der Lehre vorhanden war und geäußert, zumindest aber erkennbar angestrebt wurde (BGH FamRZ 2006, 1100; Fam RZ 1995, 416). Anhaltspunkte, die für das Vorliegen einer einheitlichen Ausbildung sprechen können insbesondere sein, wenn die Ausbildung mit den Eltern gemeinsam geplant wurde oder den Eltern bekannt war und sie nicht widersprochen haben oder vor dem Studium eine praktische Ausbildung aufgenommen wurde, die mit dem anschließenden Studium in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Die Bafögämter klären die Frage, ob die Eltern bereits eine angemessene Vorausbildung finanziert und die bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht erfüllt haben durch Vorlage eines Fragebogens an die Eltern. Dort wird danach gefragt, ob und inwieweit die Eltern auf den Studienentschluss Einfluss genommen haben und ob den Eltern bekannt war, dass eine weitere Ausbildung geplant ist oder aufgenommen werden soll. Kommt man zu dem Ergebnis, dass die Eltern die Unterhaltspflicht nach § 1610 Abs. 2 BGB bereits erfüllt haben durch die Finanzierung einer angemessenen Vorausbildung, kann das Bafögamt nicht mehr auf die Eltern zurückgreifen. Der Auszubildende erhält in diesem Fall faktisch elternunabhängige Ausbildungsförderung. Anderenfalls, also wenn noch ein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern besteht, wird das Bafögamt den Unterhalt beim Familiengericht geltend machen. 
Es ist allgemein bekannt, dass für die Ausbildungsförderung dem Grunde und der Höhe nach das Einkommen der Eltern maßgeblich ist.
In Ausnahmefällen, welche das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ausdrücklich vorsieht, werden Auszubildende ohne Berücksichtigung des Elterneinkommens gefördert. Das eigene Einkommen und das Einkommen des Ehegatten finden stets Berücksichtigung.
Neben den in § 11 Abs. 2a und § 11 Abs. 3 BAföG geregelten Fällen der vom Elterneinkommen unabhängigen Förderung dient auch das in § 36 und § 37 BAföG geregelte Vorausleistungsverfahren als Anspruchsgrundlage für Ausbildungsförderung, bei welcher das Einkommen der Eltern außer Betracht bleibt.

Fälle des § 11 BAföG
Danach wird Einkommen der Eltern nicht berücksichtigt bei Auszubildenden, die vor dem Studium erwerbstätig waren und für den Lebensunterhalt selbst sorgen konnten. Elternunabhängiges BAföG gibt es auch für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg. Elternunabhängig gefördert wird auch, wer bei Beginn der Ausbildung über 30 Jahre alt ist. Dies gilt darüber hinaus auch für Vollwaisen und solche Auszubildende, bei denen der Aufenthaltsort der Eltern unbekannt ist. Wird mit der Ausbildung erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen so müssen zusätzlich die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 BAföG vorliegen, da Ausbildungsförderung grundsätzlich nur bis zum Alter von 30 Jahren gewährt wird. Bei vorheriger Erwerbstätigkeit ist zu beachten, dass diese 5 Jahre ausgeübt wurde bzw. 3 Jahre nach vorangegangener dreijähriger Berufsausbildung. Wer vor Erwerbstätigkeit bereits ein Studium angefangen und abgebrochen hatte, kann trotzdem elternunabhängig gefördert werden. Dabei ist zu beachten, dass das erste Studium nach höchstens drei Semestern abgebrochen wurde (§ 7 Abs. 3 BAföG) und das Ausbildungsziel dabei vollständig aufgegeben worden ist. In diesem Fall des „doppelten Perspektivwechsels“ stellt die Rückkehr zum Ausbildungsziel Hochschulabschluss den Beginn eines neuen Ausbildungsabschnitts dar.



Elternunabhängige Förderung über das Vorausleistungsverfahren
Vorausleistung ist zunächst dafür gedacht Auszubildende zu Unterstützen, wenn die Eltern deren Unterhaltspflicht für die Ausbildung nicht erfüllen. Dementsprechend findet ein Anspruchsübergang statt, d.h. der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegenüber dessen Eltern geht auf das Bafögamt über (§ 37 BAföG). Der Anspruch kann logischerweise aber nur dann auf das Amt übergehen, wenn auch tatsächlich ein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegenüber dessen Eltern besteht. Dieser Anspruch auf Volljährigenunterhalt richtet sich nach § 1610 Abs. 2 BGB und der hierzu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Danach handelt es sich beim Ausbildungsweg „Abitur-Lehre-Studium“ regelmäßig um eine einheitliche Ausbildung, für welche die Eltern Unterhalt leisten müssen. In anderen Fällen, beispielsweise beim Ausbildungsweg „Realschule-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschule“ liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes eine einheitliche Ausbildung nur dann vor, wenn der Studienentschluss schon bei Beginn der Lehre vorhanden war und geäußert, zumindest aber erkennbar angestrebt wurde (BGH FamRZ 2006, 1100; Fam RZ 1995, 416). Anhaltspunkte, die für das Vorliegen einer einheitlichen Ausbildung sprechen können insbesondere sein, wenn die Ausbildung mit den Eltern gemeinsam geplant wurde oder den Eltern bekannt war und sie nicht widersprochen haben oder vor dem Studium eine praktische Ausbildung aufgenommen wurde, die mit dem anschließenden Studium in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Die Bafögämter klären die Frage, ob die Eltern bereits eine angemessene Vorausbildung finanziert und die bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht erfüllt haben durch Vorlage eines Fragebogens an die Eltern. Dort wird danach gefragt, ob und inwieweit die Eltern auf den Studienentschluss Einfluss genommen haben und ob den Eltern bekannt war, dass eine weitere Ausbildung geplant ist oder aufgenommen werden soll. Kommt man zu dem Ergebnis, dass die Eltern die Unterhaltspflicht nach § 1610 Abs. 2 BGB bereits erfüllt haben durch die Finanzierung einer angemessenen Vorausbildung, kann das Bafögamt nicht mehr auf die Eltern zurückgreifen. Der Auszubildende erhält in diesem Fall faktisch elternunabhängige Ausbildungsförderung. Anderenfalls, also wenn noch ein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern besteht, wird das Bafögamt den Unterhalt beim Familiengericht geltend machen.