Donnerstag, 21. Februar 2013

Auslandsbafög: Der EuGH wird das Wohnsitzerfordernis wohl kippen

Die Generalanwältin teilt meine Rechtsauffassung und hat am 21.2.2013 beim EuGH beantragt, das Wohnsitzerfordernis in §16 Abs. 3 BAföG für unwirksam zu erklären. fr-online.de welt.de
Das Wohnsitzerfordernis stehe nach Auffassung der Generalanwältin im Widerspruch mit dem Europäischen Recht. Die Drei-Jahre-Regel beschränke die innergemeinschaftliche Freizügigkeit der EU-Bürger mehr als notwendig, die Vorschrift sei daher unverhältnismäßig, weil sie zu viele Anwärter ausschließe. Die Regel berge die Gefahr, dass Auszubildende von der Förderung ausgeschlossen würden, obwohl sie mit der deutschen Gesellschaft ausreichend verbunden seien. Zudem könne das Wohnsitzerfordernis dazu führen, dass bereits die Eltern von der Ausübung ihrer unionrechtlich garantierten Freizügigkeit Abstand nehmen mit Rücksicht darauf, dass ihr Kind später einmal in den Genuss von BAföG-Leistungen kommt. Insoweit greift die Regel -mittelbar- sogar in die Grundfreiheiten der Eltern ein, was nicht zu rechtfertigen ist.

Die Bundesregierung hält dagegen und befürchtet, dass durch die Ausweitung des Anspruchs auf Ausbildungsförderung im Ausland eine Kostenlawine losgetreten werde, welche das gesamte Förderungssystem gefährdete, weil es dann nicht mehr finanzierbar sei. Auf Nachfrage musste der Vertreter der Bundesregierung allerdings einräumen, dass derzeit nur einige wenige Förderungsfälle mit Auslandsbezug wie die beiden vorliegenden vor deutschen Verwaltungsgerichten anhängig seien. Konkret ist also keine Gefahr für den Steuerzahler erkennbar, dass dieser infolge der Ausweitung der Auslandsförderung überlastet werden könnte.  

Der Europäische Gerichtshof teilte mit, dass die Urteilsverkündung in den Rechtssachen Prinz und Seeberger (C-523/11 und C-585/11) am Donnerstag, den 18.7.2013 um 9.30 Uhr stattfinden wird.

Es ist davon auszugehen, dass sich der Gerichtshof den Rechtsausführungen der Generalanwältin Sharpston anschließt. Danach wäre das in § 16 Abs. 3 BAföG normierte dreijährige Wohnsitzerfordernis bei der Förderung eines Studiums in der EU mit Europäischem Recht nicht zu vereinbaren.
Der Bundesgesetzgeber wird also tätig werden müssen. Das Wohnsitzerfordernis könnte dann ersatzlos wegfallen. Der Gesetzgeber könnte sich stattdessen dazu entschließen, die zur Förderung des Auslandsstudiums vorausgesetzte Verbundenheit (Solidarität) des Auszubildenden zur Bundesrepublik Deutschland anhand von Regelbeispielen zu konkretisieren.

Bis zu einer Gesetzesänderung dürfte § 16 Abs. 3 BAföG in seiner derzeitige Fassung allerdings unanwendbar bleiben und Ausbildungsförderung für Studiengänge in den EU-Staaten bzw. in der Schweiz zu bewilligen sein, unabhängig vom vorherigen Wohnsitz des Auszubildenden.

Freitag, 15. Februar 2013

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