Mittwoch, 14. April 2010

Vermögensanrechnung nach Datenabgleich - Verteidigungsstrategien


Nach einem Datenabgleich und dem darauf folgenden Anschreiben des BAföG-Amtes stehen Studierende vor der schwierigen Frage, ob überhaupt Angaben zum vorhandenen Vermögen gemacht werden sollten – und falls ja, welche? – oder ob es ausreicht keine Angaben zu machen und den in der Folge zwangsläufig erhobenen Rückzahlungsbetrag zu begleichen. Letzteres führt regelmäßig zu einem Strafverfahren, da die BAföG-Ämter dazu verpflichtet sind bei Betrugsverdacht Strafanzeige zu erstatten. Dabei liegt der Verdacht des BAföG-Betruges schon dann vor, wenn es zu einem – wenn auch vermeintlich noch so geringen – Rückzahlungsbetrag gekommen ist. Keine Angaben zu machen ist deshalb die schlechteste aller denkbaren Verteidigungsstrategien. Dabei lasse ich im Rahmen dieses Artikels die Alternative Selbstbezichtigung mit Schuldeingeständnis einmal außen vor, da es sich dabei nicht um eine Verteidigung im eigentlichen Sinn handelt. Dieser Weg führt aber geradewegs zu einer Rückforderung mit anschließendem Ermittlungsverfahren.
Im einzelnen gibt es folgende Taktiken zur Abwehr einer Rückforderung von geleisteter Ausbildungsförderung:
1. Einwand der fehlenden Kenntnis vom Vermögen
Hatte man keine Kenntnis vom Vorhandensein des Vermögens als BAföG-Antrag gestellt wurde, so liegt ein tatsächliches Verwertungshindernis vor. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein auf den Auszubildenden lautendes Sparbuch existiert, welches sich stets im Besitz der Großeltern befand. An die Darlegung der Umstände der Unkenntnis und deren Nachweis werden hohe Anforderungen gestellt, um Missbrauchsfälle auszuschließen. Zentraler Anknüpfungspunkt ist hier die Frage, wer den Freistellungsauftrag erteilt hat.
Daneben sieht das Gesetz in § 27 BAföG anrechnungsfreies Vermögen bei Vorliegen eines rechtlichen Verwertungshindernisses vor. Ferner kann zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben, § 29 Abs. 3 BAföG.
2. Einwand einer verdeckten Treuhand
Bei Treuhandvermögen handelt es sich um solches, das zwar rechtlich dem Auszubildenden zugeordnet wird, ihm also gehört, er hierüber aber infolge einer mit dem Treugeber getroffenen Treuhandabrede nicht frei verfügen darf und welches zu einem vorher bestimmten Zeitpunkt zurückzubezahlen ist. Rechtlich ist das Vermögen des Auszubildenden daher mit dem Herausgabeanspruch des Treugebers belastet, sodass vom Vermögen diese Schuld in Abzug gebracht wird, § 28 Abs. 3 BAföG. Im Fall des Einwands einer verdeckten Treuhand werden erst recht hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung des tatsächlichen Bestehens gestellt. Dabei ist die konkrete Darlegung der getroffenen Treuhandabrede, der Trennung des Treugutes vom eigenen Vermögen sowie der fehlende eigene Zugriff auf das Treugut zur Glaubhaftmachung von zentraler Bedeutung.
Als Indiz für das Vorliegen einer Treuhandvereinbarung wird die Rückzahlung des Treuhandvermögens an den Treugeber angesehen, wenn die Rückzahlung bereits vor dem Aufforderungsschreiben des BAföG-Amtes zur Offenlegung der Vermögensverhältnisse erfolgte.
3. Einwand von Schulden aus (Eltern-)Darlehen
Schulden und Lasten sind von dem Vermögen des Auszubildenden abzuziehen, § 28 Abs. 3 BAföG. Hierzu zählen grundsätzlich auch Darlehensverbindlichkeiten. Die Schulden müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung bestanden haben (Stichtagsprinzip). Als Verbindlichkeit kommt daher grundsätzlich auch eine solche aus einem Elterndarlehen oder sonstigem Verwandtendarlehen in Betracht. Um Missbrauchsfällen entgegenzuwirken legt die Rechtsprechung an die nachträgliche Glaubhaftmachung solcher Darlehen den Maßstab des so genannten Fremdvergleichs an. Danach soll für Darlehen, die unter Verwandten gewährt werden nichts anderes gelten als für Darlehensverträgen zwischen Dritten. Früher wurde als notwendige Voraussetzung hierfür das Vorliegen eines schriftlichen Darlehensvertrages angesehen. Hiervon ist die Rechtsprechung inzwischen abgekommen, da in der Realität Darlehensverträge unter Verwandten, insbesondere im Großeltern-/ Eltern-Kindverhältnis, in fast allen Fällen mündlich geschlossen werden. Das Schriftformerfordernis führte in der Praxis schließlich dazu, dass nachträglich fingierte schriftliche Verträge den BAföG-Ämtern und Gerichten vorgelegt wurden und Studenten sowie deren Eltern hierdurch Gefahr liefen, strafrechtlich belangt zu werden.
Nach wie vor stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung der konkreten (mündlichen) Darlehensabsprache. Dabei ist regelmäßig der Zeitpunkt der Abrede nachzuweisen ebenso wie die getroffene Abrede zur Darlehensrückzahlung, welche durch tatsächlich geleistete Zahlungen/ Raten nachweisbar ist. Zu beachten ist, dass Darlehensverbindlichkeiten nur insoweit vermögensmindernd berücksichtigt werden können als deren Rückzahlung innerhalb des Zeitraumes in dem Ausbildungsförderung bewilligt wird, fällig ist. Darlehen, die von den Eltern zu Ausbildungszwecken, mithin zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gewährt werden, sind nicht zu berücksichtigen.
4. Einwand des Vermögensverbrauchs
Häufig wird ein BAföG Antrag zu Beginn des Wintersemesters im September/ Oktober eines Jahres gestellt. Der Wert des Vermögens liege bei Antragstellung zwar unterhalb des geltenden Freibetrages von derzeit 5.200 €. Der Datenabgleich fördert jedoch häufig noch erhebliche Kapitalerträge aus dem Kalenderjahr der Antragstellung zu Tage. Der Verbrauch des Vermögens bis zu sechs Monaten vor Antragstellung ist am besten beleghaft nachzuweisen. Hier kommt die Vorlage von Rechnungen, Quittungen und Überweisungen in Frage. Aber auch länger als ein halbes Jahr zurückliegende Ausgaben sollten glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen werden können, soweit die Aufnahme des Studiums bereits beabsichtigt war als der Vermögensverbrauch erfolgte. Dahinter steht der Rechtsgrundsatz, dass rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügungen nicht zugunsten des Auszubildenden berücksichtigt werden, da sie gerade darauf gerichtet sind, die Bedürftigkeit herbeizuführen. Deshalb bleibt die Übertragung von Vermögen auf die Eltern oder Dritte ohne Gegenleistung stets unberücksichtigt. Erfolgt der Vermögensverbrauch zum Kauf eines PKW, muss darauf geachtet werden, dass der Auszubildende das Eigentum am Fahrzeug nachweisen kann, indem er als Käufer im Kaufvertrag auftritt und im Fahrzeugbrief eingetragen wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Fahrzeug von den Eltern erworben wird. Der Wert des Fahrzeugs bei Antragstellung sollte 7.500 € nicht übersteigen, da ein PKW nur bis dahin anrechnungsfrei bleibt.