Dienstag, 22. Juli 2014

BAföG Reform: Erhöhungen erst ab Herbst 2016

Mit dem 25. BAföG-Änderungsgesetz wird es für Schüler und Studierende deutlich spürbare Verbesserungen geben, denn das BAföG wird erheblich erhöht und soll an die Lebens- und Ausbildungswirklichkeit angepasst werden.
Diese Reform wird mit Beginn des Schuljahres 2016 beziehungsweise Wintersemester 2016/2017 wirksam werden. 

Die wichtigsten Änderungen sind:

1. Anhebung der Bedarfssätze und des Wohnzuschlags

Die Bedarfssätze werden generell um 7 Prozent angehoben. Das bedeutet eine deutliche Erhöhung der individuellen Förderungsbeträge. Der Wohnzuschlag, den nicht bei den Eltern wohnende BAföG-Empfänger erhalten, wird überproportional auf 250 Euro angehoben. Damit wird den gestiegenen Mietkosten auch für studentischen Wohnraum gezielt Rechnung getragen. Für auswärts wohnende Studierende steigt damit der Förderungshöchstsatz nach dem BAföG um über 9,7 Prozent von derzeit 670 Euro auf künftig 735 Euro monatlich.

2. Höhere Einkommensfreibeträge

Die Einkommensfreibeträge werden ebenfalls um 7 Prozent angehoben. Damit wird der Kreis der Geförderten um über 110.000 Studierende und Schüler ausgeweitet.
Die Hinzuverdienstgrenze für die BAföG-Empfänger wird so angehoben, dass BAföG-Empfänger einen sogenannten Minijob künftig wieder bis zur vollen Höhe von 450 Euro ohne Anrechnung auf ihre BAföG-Leistungen kontinuierlich ausüben können. Das entspricht der inzwischen angehobenen Geringfügigkeitsgrenze im Sozialversicherungsrecht.

3. Anhebung des Vermögensfreibetrags für eigenes Vermögen von BAföG-Beziehern

Der Freibetrag für jegliches eigenes Vermögen von Auszubildenden wird von 5.200 Euro auf künftig 7.500 Euro angehoben. Damit wird zum Beispiel gewährleistet, dass BAföG-Empfänger mit einem eigenen Kfz bis zur Wertgrenze von 7.500 Euro von einer Vermögensanrechnung verschont bleiben, wenn sie über keine sonstigen Vermögenswerte verfügen. Zugleich werden für Auszubildende mit Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern die zusätzlichen Vermögensfreibeträge von derzeit jeweils 1.800 Euro auf 2.100 Euro angehoben.

4. Anhebung und Vereinheitlichung des Kinderbetreuungszuschlags

Der Kinderbetreuungszuschlag für Auszubildende mit Kindern wird deutlich auf einheitlich 130 Euro für jedes Kind angehoben (bisher gestaffelt: 113 Euro für das erste Kind, 80 Euro für jedes weitere Kind). Damit lassen sich Ausbildung und Familie besser vereinbaren.

5. Schließung ungewollter Förderungslücken bei zweistufiger Studienstruktur

Die Novelle schließt unbeabsichtigte Förderungslücken, vor allem in der zweistufigen Studienstruktur im Übergang zwischen Bachelor- und anschließendem Masterstudium:
Zum Beispiel wird künftig förderungsrechtlich grundsätzlich erst die Bekanntgabe des Abschlussergebnisses als Ausbildungsende gelten, nicht schon die letzte Prüfungsleistung. Dadurch wird die Förderung um maximal zwei Monate verlängert. Außerdem wird ein Masterstudium künftig schon ab vorläufiger Zulassung und damit noch vor Abschluss des BA-Studiums förderungsfähig.

6. Stärkung von Mobilität und Internationalität

Die Internationalität des BAföG wird weiter gestärkt durch Ausweitung der Förderungsberechtigung sowohl für Ausbildungen im Ausland als auch für nichtdeutsche Auszubildende. Zudem soll für Inhaber humanitärer Aufenthaltstitel und für Geduldete die bisher geltende Voraussetzung eines Voraufenthalts in Deutschland von mindestens vier Jahren herabgesetzt werden.

7. Entbürokratisierung

Zum Beispiel werden die Länder verpflichtet, bis zum 1. August 2016 elektronische Antragstellungen zu ermöglichen und entsprechende Online-Formulare als Web-Anwendung bereitzustellen.
Diese ab Herbst 2016 wirksam werdenden Änderungen werden Mehrausgaben im Bundeshaushalt verursachen, die ab 2017, dem ersten Jahr voller Wirkung, einen Umfang von rund 500 Millionen Euro jährlich erreichen. Zusammen mit zusätzlich unmittelbar über die KfW bereitzustellenden Mitteln von 325 Millionen Euro für die jeweils hälftigen Darlehensanteile am Studierenden-BAföG werden so durch das Reformpaket insgesamt jährlich zusätzlich rund 825 Millionen Euro für die Ausbildungsförderung zur Verfügung gestellt.
Quelle: www.bmbf.de

Freitag, 11. Juli 2014

Sofortberatung am Telefon oder Skype


Hotline: 09001-223634 (-BAFOEG)
Skypename: yaron.popper

Die telefonische Rechtsberatung hat für Sie gegenüber einem Kanzleibesuch viele Vorteile: Sie erreichen mich sofort und ohne Wartezeiten (keine Warteschleifen, keine Sprachmenüs). Ihre Telefonkosten sind sehr viel niedriger als die sonst fälligen Beratungsgebühren eines persönlichen Gesprächs, da ein Telefonat bei guter Gesprächsvorbereitung meist weniger als 10 Minuten dauert. Sie zahlen nur die tatsächlich erbrachten Leistungen, da sekundengenau abgerechnet wird. Den meisten Anrufern kann sofort geholfen werden.


Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt zur umfangreichen Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. D.h. es müssen Unterlagen und Akten nicht nur eingesehen, sondern auch sorgfältig geprüft werden. Da das am Telefon allerdings nicht möglich ist, ist eine gute Gesprächsvorbereitung um so wichtiger.


Der Anwalt ist darauf angewiesen, von Ihnen soviel wie möglich an Informationen zu bekommen. Die Auskunft kann nur so gut sein, wie Ihre Informationen.


Bevor Sie also anrufen, bereiten Sie sich bitte gut vor: Überlegen Sie sich noch einmal genau Ihr Problem. Notieren Sie sich alle Fragen, die Sie stellen möchten. Halten Sie alle den Fall betreffenden Unterlagen, wie Schriftwechsel, Gerichts- und Behördenschreiben, Strafbefehl o.ä. bereit, damit Sie notwendige Nachfragen beantworten können. Legen Sie Papier und Stift bereit, damit Sie Informationen und Auskünfte des Rechtsanwalts notieren können.


Jede Ihrer Vorbereitungen spart nicht nur Zeit (und damit Ihr Geld), sondern erhöht auch die Qualität der Beratung. (1,99 Euro / Min. aus dem dt. Festnetz, abweichende Mobilfunkpreise; Skype: 30 min. / 30 Euro)