Wer sein BAföG mit einem Nebenjob aufbessern möchte, muss dabei unbedingt die geltenden Verdienstgrenzen beachten, damit das Zusatzeinkommen später nicht vom BAföG abgezogen wird. Inzwischen wurde zwar die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs zum 1. Januar 2013 von 400 Euro auf 450 Euro angehoben. Die Werbungskostenpauschale ist allerdings unverändert geblieben bei 1.000 Euro pro Jahr.
Ebenso unverändert bei 21,3 % blieb die Sozialpauschale für Arbeitnehmer gemäß § 21 Abs. 2 BAföG. Der Grundfreibetrag für Alleinstehende bei der Einkommenssteuer beträgt seit dem 1.1.2014 im Kalenderjahr 8.354 Euro.
Nach diesen Abzügen bleibt ein monatliches Netto-Einkommen für Auszubildende im Bewilligungszeitraum in Höhe von bis zu 255 Euro (Freibetrag) beim BAföG ohne Anrechnung. Das heißt, dass monatliche Nebeneinkommen von bis zu maximal 400 Euro brutto nicht von der Ausbildungsförderung abgezogen werden.
Erst ab einem Monatslohn von mehr als 400 Euro wird dieser teilweise angerechnet und vom BAföG abgezogen.
Der monatliche Abzug lässt sich für einen Jahres-Bewilligungszeitraum (12 Monate) folgendermaßen berechnen:
Monatlicher Abzug = ((Einkommen im BWZ - 1.000 Euro) :12) x 0,787 - bezahlte Steuern - 255 Euro