Samstag, 15. März 2014

Nebenjob - Verdienstgrenzen beim BAföG


Wer sein BAföG mit einem Nebenjob aufbessern möchte, muss dabei unbedingt die geltenden Verdienstgrenzen beachten, damit das Zusatzeinkommen später nicht vom BAföG abgezogen wird. Inzwischen wurde zwar die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs zum 1. Januar 2013 von 400 Euro auf 450 Euro angehoben. Die Werbungskostenpauschale ist allerdings unverändert geblieben bei 1.000 Euro pro Jahr. 
Ebenso unverändert bei 21,3 % blieb die Sozialpauschale für Arbeitnehmer gemäß § 21 Abs. 2 BAföG. Der Grundfreibetrag für Alleinstehende bei der Einkommenssteuer beträgt seit dem 1.1.2014 im Kalenderjahr 8.354 Euro.  

Nach diesen Abzügen bleibt ein monatliches Netto-Einkommen für Auszubildende im Bewilligungszeitraum in Höhe von bis zu 255 Euro (Freibetrag) beim BAföG ohne Anrechnung. Das heißt, dass monatliche Nebeneinkommen von bis zu maximal 400 Euro brutto nicht von der Ausbildungsförderung abgezogen werden. 

Erst ab einem Monatslohn von mehr als 400 Euro wird dieser teilweise angerechnet und vom BAföG abgezogen.

Der monatliche Abzug lässt sich für einen Jahres-Bewilligungszeitraum (12 Monate) folgendermaßen berechnen:   

Monatlicher Abzug = ((Einkommen im BWZ - 1.000 Euro) :12) x 0,787 - bezahlte Steuern - 255 Euro   

Freitag, 7. März 2014

VGH Baden-Württemberg: Anrechnung von PKW



VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.1.2014 zur Frage, ob die Nichtangabe eines Kraftfahrzeugs im Bafögantrag grob fahrlässig war.

Mit seinem Urteil vom 30.6.2010 hatte das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass Kraftfahrzeuge unabhängig vom konkreten Wert keine Haushaltsgegenstände sind und deshalb immer mit dem jeweiligen Zeitwert zum Vermögen hinzugezählt werden.
Die internen Anordnungen der Bafögämter wurden allerdings erst im November 2013 an diese Rechtsprechung angepasst.
Der VGH Baden-Württemberg ist deshalb der Meinung, dass ein Auszubildender jedenfalls nicht grob fahrlässig handelte, indem er seinen im September 2005 gekauften PKW bei Antragstellung nicht angegeben hatte.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte in seinem Urteil zuvor den vollen Wert des verschwiegenen Fahrzeugs als Vermögen des Auszubildenden berücksichtigt mit der Begründung, der PKW sei erst kurz vor Antragstellung gekauft worden und die Pflicht zur Angabe als Vermögen im Antragsformular hätte sich angesichts des Fahrzeugwerts von über 14.000 Euro dem Kläger aufdrängen müssen.

Donnerstag, 6. März 2014

VGH Baden-Württemberg: Wirksames Treuhandverhältnis für ein Sparkonto



Der VGH Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 30.1.2014 die Berufung zugelassen zu der Frage, welche Anforderungen gestellt werden zur Glaubhaftmachung einer Treuhandabrede.
Danach hat die Trennung des Treugutes, also des Sparkontos, vom anderen Vermögen des Auszubildenden entscheidende Bedeutung.
Der VGH sieht im Unterschied zum Verwaltungsgericht Karlsruhe die Separierung als erfüllt an, wenn sich die Sparsumme vom Auszubildenden unangetastet bis zur Fälligkeit auf dem Sparkonto angesammelt hat.

Im vorliegenden Fall ist zu entscheiden, ob das unangetastete Guthaben eines Sparplanes mit mehrjähriger Laufzeit dem Vermögen des Auszubildenden hinzuzurechnen ist oder nicht, weil das Konto tatsächlich den Eltern gehört und die monatlichen Einzahlungen nur von den Eltern und nicht vom Auszubildenden getätigt wurden.

Dienstag, 4. März 2014

OVG Berlin-Brandenburg: Sozialpauschale nach Aktualisierungsantrag



Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 29.1.2014 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu der bislang in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärten Frage zugelassen, wie im Falle eines Aktualisierungsantrags nach § 24 Abs. 3 BAföG der Abzug der Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 BAföG bei der Ermittlung des Einkommens zu erfolgen hat, wenn sich der Bewilligungszeitraum in zwei Kalenderjahre hinein erstreckt und der Einkommensbezieher in den beiden Kalenderjahren an sich unterschiedlichen Personengruppen im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-4 BAföG zuzuordnen wäre.

Das VG Berlin hatte dazu entschieden, dass § 21 Abs. 2 Satz 1 BAföG sich auf einen einheitlichen Berechnungszeitraum, hier Januar 2010 bis Dezember 2011, beziehe und der Einkommensbezieher, hier der Vater, für den gesamten Berechnungszeitraum der Gruppe mit der niedrigeren Nummer (1 bis 4) zuzuordnen sei.

Anders hat dazu das Bay. VG Regensburg entschieden, wonach bei der Berechnung des Anrechnungsbetrages zwischen den zugrundeliegenden Sozialpauschalen nach den Kalenderjahren zu differenzieren sei. Danach ergebe sich folgende Formel:
Monatlicher Anrechnungsbetrag =(3/12 des Jahreseinkommens 2010 + 9/12 des Jahreseinkommens 2011):12
Nach einem Aktualisierungsantrag kommt es also für den Abzug der Sozialpauschale auf die Einkommensverhältnisse im jeweiligen Kalenderjahr an. Im Unterschied zum VG Berlin werden hierzu nicht die beiden Kalenderjahre zu einem einheitlichen Berechnungszeitraum zusammengefasst.

Sollte die Revision zugelassen werden, wird voraussichtlich das Bundesverwaltungsgericht über diese offene Rechtsfrage abschließend entscheiden.