Freitag, 7. Dezember 2012

Verfahren beim Europäischen Gerichtshof


Verfahren beim EuGH in der Rechtssache Seeberger, C-585/11
Mündliche Verhandlung am Donnerstag, 29.11.2012

  1. Der Fall:

Der deutsche Staatsangehörige Herr Seeberger beantragte Ausbildungsförderung für sein Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität der Balearen auf Mallorca in Spanien ab September 2009. Im Alter von 11 Jahren wanderte die Familie Seeberger von München nach Mallorca aus, weil sich der Vater dort als selbständiger Unternehmensberater niederließ. Herr Seeberger absolvierte das spanische Abitur, welches ihn zur Aufnahme eines Hochschulstudiums in Spanien berechtigt, nicht aber in Deutschland.

Herr Seeberger kehrte Anfang April 2007 nach Deutschland zurück um dort ein Praktikum als Webdesigner zu absolvieren. Schließlich beantragte er im August 2009 die Bewilligung von Ausbildungsförderung für sein Studium in Spanien. Das Bafögamt verweigerte die Förderung für das Auslandsstudium. Gegen diese Entscheidung wurde beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Das Gericht setzte das Verfahren aus und legte den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor, ob die Entscheidung des Bafögamtes mit dem Europarecht zu vereinbaren sei.

  1. Die Rechtsfrage:

Das Bafögamt verweigerte die Förderung des Auslandsstudiums damit, dass Herr Seeberger die dreijährige Residenzpflicht nicht erfülle. Danach könne Ausbildungsförderung für ein Studium im europäischen Ausland nur bekommen, wer zuvor bereits seit mindestens drei Jahren seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hatte (§ 16 Abs. 3 BAföG).
Rechtlich geht es also um die Frage, ob die dreijährige gesetzliche Residenzpflicht gegen Unionsrecht verstößt. Das dreijährige Wohnsitzerfordernis stellt einen Eingriff in die innerhalb der Europäischen Union gewährleistete Freizügigkeit dar. Namentlich ist somit das Freizügigkeitsrecht nach Art. 20 und Art. 21 AEUV durch die Wohnsitznahmepflicht betroffen. Ferner kommt zudem eine Diskriminierung der Eltern in Betracht, die von der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV Gebrauch gemacht hatten als sie nach Spanien auswanderten um dort erwerbstätig zu sein.

  1. Der Schriftsatz:

Im Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof gibt es nur einmal das Recht, einen Schriftsatz zur Vorlagefrage einzureichen. Im Unterschied zu dem üblichen Verfahren vor den deutschen Gerichten hat man nicht die Möglichkeit, schriftlich auf das Vorbringen der anderen Beteiligten zu erwidern. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof besteht die Gelegenheit zu den Gegenargumenten Stellung zu nehmen. Der Schriftsatz wird üblicherweise mit einem ausformulierten Urteilsvorschlag abgeschlossen, den der Gerichtshof im Tenor seines Urteils verwenden kann.

  1. Vorbereitung der mündlichen Verhandlung:

Die mündliche Verhandlung hat am 29.11.2012 im Nouvelle Grande Salle des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg stattgefunden. Wer als Rechtsanwalt zum ersten Mal beim EuGH verhandelt, sollte sich zuvor unbedingt mit den Gepflogenheiten bei der mündlichen Kommunikation mit dem Gerichtshof vertraut machen.
Dabei ist der Leitfaden des Deutschen Anwaltvereins hilfreich welcher im Internet heruntergeladen werden kann www.anwaltverein.de/downloads/praxis/Leitfaden.pdf
Darin werden auch praktische Fragen behandelt – von „Wo ist das Gericht?“ über „Wie komme ich rein?“ bis hin zu „Wer sitzt wo?“.

  1. Die mündliche Verhandlung vor dem Gerichtshof:

Die mündliche Verhandlung beginnt damit, dass der Vorsitzende des Gerichts die Anwälte zu einem Vorgespräch mit den Richtern begrüßt und man sich dort vorstellt – oder anders ausgedrückt, die Anwesenheit wird festgestellt. Der Vorsitzende erkundigt sich dabei nach der voraussichtlichen Redezeit der Anwälte, welche die zuvor festgelgten 15 bzw. 20 Minuten nicht überschreiten darf und legt die Reihenfolge der Redner fest.

Die mündliche Verhandlung beginnt dann mit den Hauptplädoyers der Anwälte, gefolgt von den Fragen der Richter und der Gelegenheit, auf alle im Laufe der Verhandlung aufgekommenen Themen zu Antworten und auf gegnerischen Vortrag zu erwidern.
Das Hauptplädoyer sollte man wenn möglich rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung ausformuliert dem Dolmetscherdienst des Gerichtshofes per Email oder Fax zukommen lassen, jedenfalls aber zum Termin eine schriftliche Zusammenfassung für die Dolmetscher mitbringen.
Für die Dolmetscher sollte man unbedingt langsam in das Mikrofon am Rednerpult sprechen und dabei eine schnörkelige Sprache, Witze und Redewendungen tunlichst vermeiden.

Bevor der Vorsitzende die mündliche Verhandlung schließt teilt der Generalanwalt mit, wann der Schlussantrag gestellt wird. Dieser wird im Fall "Seeberger" am 21.2.2013 verkündet.