Dienstag, 4. März 2014

OVG Berlin-Brandenburg: Sozialpauschale nach Aktualisierungsantrag



Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 29.1.2014 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu der bislang in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärten Frage zugelassen, wie im Falle eines Aktualisierungsantrags nach § 24 Abs. 3 BAföG der Abzug der Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 BAföG bei der Ermittlung des Einkommens zu erfolgen hat, wenn sich der Bewilligungszeitraum in zwei Kalenderjahre hinein erstreckt und der Einkommensbezieher in den beiden Kalenderjahren an sich unterschiedlichen Personengruppen im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-4 BAföG zuzuordnen wäre.

Das VG Berlin hatte dazu entschieden, dass § 21 Abs. 2 Satz 1 BAföG sich auf einen einheitlichen Berechnungszeitraum, hier Januar 2010 bis Dezember 2011, beziehe und der Einkommensbezieher, hier der Vater, für den gesamten Berechnungszeitraum der Gruppe mit der niedrigeren Nummer (1 bis 4) zuzuordnen sei.

Anders hat dazu das Bay. VG Regensburg entschieden, wonach bei der Berechnung des Anrechnungsbetrages zwischen den zugrundeliegenden Sozialpauschalen nach den Kalenderjahren zu differenzieren sei. Danach ergebe sich folgende Formel:
Monatlicher Anrechnungsbetrag =(3/12 des Jahreseinkommens 2010 + 9/12 des Jahreseinkommens 2011):12
Nach einem Aktualisierungsantrag kommt es also für den Abzug der Sozialpauschale auf die Einkommensverhältnisse im jeweiligen Kalenderjahr an. Im Unterschied zum VG Berlin werden hierzu nicht die beiden Kalenderjahre zu einem einheitlichen Berechnungszeitraum zusammengefasst.

Sollte die Revision zugelassen werden, wird voraussichtlich das Bundesverwaltungsgericht über diese offene Rechtsfrage abschließend entscheiden.

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