Dienstag, 14. Juni 2016

Datenabgleich: Vermögensauskunft und BAföG-Betrug

Der Datenabgleich für die Jahre 2012, 2013 und 2014 der Ämter für Ausbildungsförderung ist in vollem Gange. Das gilt insbesondere für die Bafögämter in Baden-Württemberg und Bayern.
Derzeit erhalten die Betroffenen Post vom Amt für Ausbildungsförderung sofern Kenntnis besteht über freigestellte Zinseinkünfte in den Jahren 2012 bis 2014 und hierzu beim Bafögantrag keine bzw. unvollständige Angaben gemacht wurden.

In solchen Fällen werden die Betroffenen dazu aufgefordert, diese Angaben zum Vermögen nachzuholen, damit eine Nachberechnung der Ausbildungsförderung erfolgen kann. In vielen Fällen droht den Betroffenen eine Rückzahlung von bereits erhaltener Ausbildungsförderung; oft handelt es sich dabei um hohe vierstellige Eurobeträge. Außerdem muss eine plausible Erklärung dafür glaubhaft gemacht werden können, weshalb beim Bafögantrag keine bzw. fehlerhafte und/oder unvollständige Angaben zum tatsächlich vorhandenen Vermögen gemacht worden sind.

Kommt es schließlich nachträglich zu einer Rückforderung, weil sich der Betroffene nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, muss man im schlimmsten Fall mit einer Strafanzeige wegen Bafögbetruges rechnen. Die Höhe der potentiellen Strafe richtet sich dabei nach dem Betrugsschaden, welcher der zurückgeforderten Ausbildungsförderung entspricht ohne den darin enthaltenen Darlehensanteil.

Die Strafverfolgung bzw. eine Bestrafung erfolgt selbst dann, wenn die Betroffenen die Rückforderungssumme bereits anstandslos zurückbezahlt haben. Dieser Umstand wird lediglich im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt.

Den Betroffenen wird empfohlen sich unverzüglich anwaltlichen Rat einzuholen, sobald sie ein Aufforderungsschreiben vom Bafögamt erhalten. Nur ein Anwalt hat das Recht auf Akteneinsicht. Oft wissen die Betroffenen nach einigen Jahren nicht mehr genau, welche Angaben sie bei der Antragstellung gemacht haben und welche Unterlagen und Nachweise sich bereits in der Bafögakte befinden.

Die Kenntnis davon ist erfahrungsgemäß unabdingbare Voraussetzung für die nachzuholenden Vermögensauskunft und die Stellungnahme, die zur Rechtfertigung bzw. Entschuldigung gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung abzugeben ist.

Sind widersprüchliche Tatsachen erst einmal aktenkundig, können solche Angaben nicht mehr rückgängig gemacht werden. Oft lässt sich dann eine Rückzahlung oder Strafverfolgung wegen BAföG-Betrug nicht mehr vermeiden.

Im eigenen Interesse sollten Sie sich daher fachkundigen Rat einholen und frühzeitig einen auf das BAföG-Recht spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen bevor Sie selbst irgendeine Erklärung gegenüber dem Bafögamt abgeben.

Kompetente Hilfe erhalten Sie bei mir. Einen schnellen Termin können Sie unter der kostenfreien Telefonnummer 0800-1223634 vereinbaren.

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