Freitag, 24. Juni 2016

Welche Folgen der Brexit für Auslandsbafög in Großbritannien hat

Welche Folgen hätte der Brexit für Auslandsbafög in Großbritannien?

Die beruhigende Nachricht ist, dass sich vorerst nichts ändern wird, weil Großbritannien nicht über Nacht aus der Europäischen Union austreten kann. Voraussetzung wäre nämlich zunächst das Durchlaufen eines voraussichtlich mehrjährigen Verhandlungsprozesses mit den übrigen EU-Staaten. Was am Ende dabei herauskommt, kann heute allerdings niemand vorhersehen. Denkbar wäre jedoch, dass sich die EU und Großbritannien auf ein Bildungsabkommen verständigen werden mit welchem man sich wechselseitig zur Zusammenarbeit im Bildungswesen und zur Förderung der Mobilität von Auszubildenden verpflichtet.

Zwar sieht § 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG vor, dass ein Studium im Ausland nur dann gefördert werden kann, wenn es an einer Ausbildungsstätte in der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird. Wie gesagt wird Großbritannien voraussichtlich noch einige Zeit in der EU bleiben, womit die Aufnahme eines Studiums dort bis auf weiteres gefördert wird. Das könnte sich allerdings in dem Moment ändern, wenn Großbritannien tatsächlich aus der Europäischen Union ausscheiden sollte. Ob in diesem Fall Ausbildungsförderung im laufenden Bewilligungszeitraum weiter gezahlt wird und im nächsten Bewilligungszeitraum weiter gewährt werden kann ist im Moment nicht vorherzusagen.

Das Bundesverfassungsgericht befasst sich augenblicklich mit der Frage, ob es einen Anspruch auf BAföG für ein Studium in Norwegen gibt (BVerfG, 1 BvR 426/15, Verfassungsbeschwerde vom 16.2.2015).
Dahinter steht zum einen die Frage nach der Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) für die Auslegung von § 5 Absatz 2 BAföG anhand von Unionsrecht und anhand des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
Andererseits wäre es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Absatz 1 GG nicht zu vereinbaren, dass nach § 5 Absatz 2 BAföG eine Ausbildung außerhalb der Europäischen Union nur in der Schweiz gefördert wird, nicht aber ein Studium im EWR, d.h. in Norwegen, Island und in Liechtenstein.

Zudem werden Studierende in Norwegen, Island oder Liechtenstein in ihrer Berufswahlfreiheit nach Art. 12 Absatz 1 GG beschränkt, ohne dass die Beschränkung der Auslandsförderung auf die Schweiz sachlich gerechtfertigt wäre.

Im Ergebnis halte ich diese Argumentation grundsätzlich auch für den Fall des Austritts Großbritanniens aus der EU für zutreffend, weil sich dann Großbritannien entweder im EWR wiederfinden wird oder ein bilateraler Vertrag mit der EU hierzu abgeschlossen wird.

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