Freitag, 24. Juni 2016

Welche Folgen der Brexit für Auslandsbafög in Großbritannien hat

Welche Folgen hätte der Brexit für Auslandsbafög in Großbritannien?

Die beruhigende Nachricht ist, dass sich vorerst nichts ändern wird, weil Großbritannien nicht über Nacht aus der Europäischen Union austreten kann. Voraussetzung wäre nämlich zunächst das Durchlaufen eines voraussichtlich mehrjährigen Verhandlungsprozesses mit den übrigen EU-Staaten. Was am Ende dabei herauskommt, kann heute allerdings niemand vorhersehen. Denkbar wäre jedoch, dass sich die EU und Großbritannien auf ein Bildungsabkommen verständigen werden mit welchem man sich wechselseitig zur Zusammenarbeit im Bildungswesen und zur Förderung der Mobilität von Auszubildenden verpflichtet.

Zwar sieht § 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG vor, dass ein Studium im Ausland nur dann gefördert werden kann, wenn es an einer Ausbildungsstätte in der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird. Wie gesagt wird Großbritannien voraussichtlich noch einige Zeit in der EU bleiben, womit die Aufnahme eines Studiums dort bis auf weiteres gefördert wird. Das könnte sich allerdings in dem Moment ändern, wenn Großbritannien tatsächlich aus der Europäischen Union ausscheiden sollte. Ob in diesem Fall Ausbildungsförderung im laufenden Bewilligungszeitraum weiter gezahlt wird und im nächsten Bewilligungszeitraum weiter gewährt werden kann ist im Moment nicht vorherzusagen.

Das Bundesverfassungsgericht befasst sich augenblicklich mit der Frage, ob es einen Anspruch auf BAföG für ein Studium in Norwegen gibt (BVerfG, 1 BvR 426/15, Verfassungsbeschwerde vom 16.2.2015).
Dahinter steht zum einen die Frage nach der Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) für die Auslegung von § 5 Absatz 2 BAföG anhand von Unionsrecht und anhand des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
Andererseits wäre es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Absatz 1 GG nicht zu vereinbaren, dass nach § 5 Absatz 2 BAföG eine Ausbildung außerhalb der Europäischen Union nur in der Schweiz gefördert wird, nicht aber ein Studium im EWR, d.h. in Norwegen, Island und in Liechtenstein.

Zudem werden Studierende in Norwegen, Island oder Liechtenstein in ihrer Berufswahlfreiheit nach Art. 12 Absatz 1 GG beschränkt, ohne dass die Beschränkung der Auslandsförderung auf die Schweiz sachlich gerechtfertigt wäre.

Im Ergebnis halte ich diese Argumentation grundsätzlich auch für den Fall des Austritts Großbritanniens aus der EU für zutreffend, weil sich dann Großbritannien entweder im EWR wiederfinden wird oder ein bilateraler Vertrag mit der EU hierzu abgeschlossen wird.

Dienstag, 14. Juni 2016

Datenabgleich: Vermögensauskunft und BAföG-Betrug

Der Datenabgleich für die Jahre 2012, 2013 und 2014 der Ämter für Ausbildungsförderung ist in vollem Gange. Das gilt insbesondere für die Bafögämter in Baden-Württemberg und Bayern.
Derzeit erhalten die Betroffenen Post vom Amt für Ausbildungsförderung sofern Kenntnis besteht über freigestellte Zinseinkünfte in den Jahren 2012 bis 2014 und hierzu beim Bafögantrag keine bzw. unvollständige Angaben gemacht wurden.

In solchen Fällen werden die Betroffenen dazu aufgefordert, diese Angaben zum Vermögen nachzuholen, damit eine Nachberechnung der Ausbildungsförderung erfolgen kann. In vielen Fällen droht den Betroffenen eine Rückzahlung von bereits erhaltener Ausbildungsförderung; oft handelt es sich dabei um hohe vierstellige Eurobeträge. Außerdem muss eine plausible Erklärung dafür glaubhaft gemacht werden können, weshalb beim Bafögantrag keine bzw. fehlerhafte und/oder unvollständige Angaben zum tatsächlich vorhandenen Vermögen gemacht worden sind.

Kommt es schließlich nachträglich zu einer Rückforderung, weil sich der Betroffene nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, muss man im schlimmsten Fall mit einer Strafanzeige wegen Bafögbetruges rechnen. Die Höhe der potentiellen Strafe richtet sich dabei nach dem Betrugsschaden, welcher der zurückgeforderten Ausbildungsförderung entspricht ohne den darin enthaltenen Darlehensanteil.

Die Strafverfolgung bzw. eine Bestrafung erfolgt selbst dann, wenn die Betroffenen die Rückforderungssumme bereits anstandslos zurückbezahlt haben. Dieser Umstand wird lediglich im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt.

Den Betroffenen wird empfohlen sich unverzüglich anwaltlichen Rat einzuholen, sobald sie ein Aufforderungsschreiben vom Bafögamt erhalten. Nur ein Anwalt hat das Recht auf Akteneinsicht. Oft wissen die Betroffenen nach einigen Jahren nicht mehr genau, welche Angaben sie bei der Antragstellung gemacht haben und welche Unterlagen und Nachweise sich bereits in der Bafögakte befinden.

Die Kenntnis davon ist erfahrungsgemäß unabdingbare Voraussetzung für die nachzuholenden Vermögensauskunft und die Stellungnahme, die zur Rechtfertigung bzw. Entschuldigung gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung abzugeben ist.

Sind widersprüchliche Tatsachen erst einmal aktenkundig, können solche Angaben nicht mehr rückgängig gemacht werden. Oft lässt sich dann eine Rückzahlung oder Strafverfolgung wegen BAföG-Betrug nicht mehr vermeiden.

Im eigenen Interesse sollten Sie sich daher fachkundigen Rat einholen und frühzeitig einen auf das BAföG-Recht spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen bevor Sie selbst irgendeine Erklärung gegenüber dem Bafögamt abgeben.

Kompetente Hilfe erhalten Sie bei mir. Einen schnellen Termin können Sie unter der kostenfreien Telefonnummer 0800-1223634 vereinbaren.

Dienstag, 15. September 2015

Neu: Hilfe beim Vorausleistungsantrag

Mit dem Beginn eines neuen Semesters stehen viele Studierende vor der Frage, ob sie einen Vorausleistungsantrag stellen sollen. Bekomme ich elternunabhängiges BAföG? Werden meine Eltern deswegen Probleme mit dem Bafögamt bekommen und später vielleicht hohe Summen zurückzahlen müssen?

Immer mehr Studierende stellen sich diese Fragen und wenden sich deswegen immer öfter an mich und bitten um Rat.

Deshalb gibt es jetzt einen neuen Service für Vorausleistung und elternunabhängiges BAföG für alle Probleme mit dem Antrag auf Vorausleistung, so dass am Ende das BAföG elternunabhängig im voraus geleistet wird und es sogar einen Vorschuss gibt und Eure Eltern später nichts an das Bafögamt zurückzahlen müssen.

Im Hilfepaket sind folgende Hilfeleistungen enthalten:

1. Den Vorausleistungsantrag - Formblatt 8 - richtig ausfüllen

2. Den Fragebogen zur Vorausbildung und zur Studienwahl richtig beantworten

3. Die Elternerklärung zur Verweigerung von Unterhaltsleistungen richtig formulieren

4. Den Vorschuss richtig beantragen


Anfragen nehme ich gerne per Email an info@bafoeg.org entgegen oder telefonisch unter 0800-1223634. Für die Beratung brauche ich nur Eure persönlichen Daten (Name, Anschrift, usw.) und einen aktuellen schulischen und beruflichen Lebenslauf sowie Angaben über das Einkommen der Eltern, soweit bekannt.

Das Hilfepaket bei Vorausleistung und elternunabhängigem BAföG kostet pauschal nur 98 Euro und kann einfach mit Paypal bestellt werden:


Formblatt 8, Fragebogen, Elternerklärung und Vorschussantrag





Alle für den Vorausleistungsantrag notwendigen Erklärungen und konkreten Antworten erhaltet ihr von mir anschließend per Email komplett vorformuliert und ganz persönlich auf Euch zugeschnitten zur Verwendung beim Bafögamt.

Montag, 20. Oktober 2014

Der Datenabgleich für das Jahr 2012 hat begonnen


Aktuelle Meldungen bestätigen mir, dass inzwischen der Datenabgleich für das Jahr 2012 der Ämter für Ausbildungsförderung mit dem Bundesministerium der Finanzen angelaufen ist. Das gilt insbesondere für die Bafögämter in Karlsruhe und Heidelberg.  
Derzeit erhalten die Betroffenen Post vom Amt für Ausbildungsförderung darüber soweit Kenntnis besteht über freigestellte Zinseinkünfte im Jahr 2012 und hierzu beim Bafögantrag keine bzw. unvollständige Angaben gemacht worden sind.

In solchen Fällen werden die Betroffenen dazu aufgefordert, diese Angaben zum Vermögen nachzuholen, damit eine Nachberechnung der Ausbildungsförderung erfolgen kann. In vielen Fällen droht den Betroffenen eine Rückzahlung von bereits erhaltener Ausbildungsförderung; oft handelt es sich dabei um hohe vierstellige Eurobeträge. Außerdem muss eine plausible Erklärung dafür glaubhaft gemacht werden können, weshalb beim Bafögantrag keine bzw. fehlerhafte und/oder unvollständige Angaben zum tatsächlich vorhandenen Vermögen gemacht wurden.

Kommt es schließlich nachträglich zu einer Rückforderung, weil sich der Betroffene nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, muss man im schlimmsten Fall mit einer Strafanzeige wegen Bafögbetrug rechnen. Die Höhe der potentiellen Strafe richtet sich dabei nach dem Betrugsschaden, welcher der zurückgeforderten Ausbildungsförderung entspricht ohne den darin enthaltenen Darlehensanteil. 

Die Strafverfolgung bzw. eine Bestrafung erfolgt selbst dann, wenn die Betroffenen die Rückforderungssumme bereits anstandslos zurückbezahlt haben. Dieser Umstand wird lediglich im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt.

Den Betroffenen wird empfohlen sich unverzüglich anwaltlichen Rat einzuholen, sobald sie ein Aufforderungsschreiben vom Bafögamt erhalten. Nur ein Anwalt hat das Recht auf Akteneinsicht. Oft wissen Betroffene nach einigen Jahren nicht mehr genau, welche Angaben sie bei der Antragstellung gemacht haben und welche Unterlagen und Nachweise sich bereits in der Bafögakte befinden.

Die Kenntnis davon ist erfahrungsgemäß unabdingbare Voraussetzung für die nachzuholenden Vermögensauskunft und die Stellungnahme, die zur Rechtfertigung bzw. Entschuldigung gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung abzugeben ist.

Sind widersprüchliche Tatsachen erst einmal aktenkundig, können solche Angaben nicht mehr rückgängig gemacht werden. Oft lässt sich dann eine Rückzahlung oder Strafverfolgung nicht mehr vermeiden.

Holen Sie sich deshalb fachkundigen Rat ein und beauftragen Sie einen auf das BAföG Recht spezialisierten Rechtsanwalt bevor Sie selbst irgendeine Erklärung gegenüber dem Bafögamt abgeben. 

      



Dienstag, 22. Juli 2014

BAföG Reform: Erhöhungen erst ab Herbst 2016

Mit dem 25. BAföG-Änderungsgesetz wird es für Schüler und Studierende deutlich spürbare Verbesserungen geben, denn das BAföG wird erheblich erhöht und soll an die Lebens- und Ausbildungswirklichkeit angepasst werden.
Diese Reform wird mit Beginn des Schuljahres 2016 beziehungsweise Wintersemester 2016/2017 wirksam werden. 

Die wichtigsten Änderungen sind:

1. Anhebung der Bedarfssätze und des Wohnzuschlags

Die Bedarfssätze werden generell um 7 Prozent angehoben. Das bedeutet eine deutliche Erhöhung der individuellen Förderungsbeträge. Der Wohnzuschlag, den nicht bei den Eltern wohnende BAföG-Empfänger erhalten, wird überproportional auf 250 Euro angehoben. Damit wird den gestiegenen Mietkosten auch für studentischen Wohnraum gezielt Rechnung getragen. Für auswärts wohnende Studierende steigt damit der Förderungshöchstsatz nach dem BAföG um über 9,7 Prozent von derzeit 670 Euro auf künftig 735 Euro monatlich.

2. Höhere Einkommensfreibeträge

Die Einkommensfreibeträge werden ebenfalls um 7 Prozent angehoben. Damit wird der Kreis der Geförderten um über 110.000 Studierende und Schüler ausgeweitet.
Die Hinzuverdienstgrenze für die BAföG-Empfänger wird so angehoben, dass BAföG-Empfänger einen sogenannten Minijob künftig wieder bis zur vollen Höhe von 450 Euro ohne Anrechnung auf ihre BAföG-Leistungen kontinuierlich ausüben können. Das entspricht der inzwischen angehobenen Geringfügigkeitsgrenze im Sozialversicherungsrecht.

3. Anhebung des Vermögensfreibetrags für eigenes Vermögen von BAföG-Beziehern

Der Freibetrag für jegliches eigenes Vermögen von Auszubildenden wird von 5.200 Euro auf künftig 7.500 Euro angehoben. Damit wird zum Beispiel gewährleistet, dass BAföG-Empfänger mit einem eigenen Kfz bis zur Wertgrenze von 7.500 Euro von einer Vermögensanrechnung verschont bleiben, wenn sie über keine sonstigen Vermögenswerte verfügen. Zugleich werden für Auszubildende mit Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern die zusätzlichen Vermögensfreibeträge von derzeit jeweils 1.800 Euro auf 2.100 Euro angehoben.

4. Anhebung und Vereinheitlichung des Kinderbetreuungszuschlags

Der Kinderbetreuungszuschlag für Auszubildende mit Kindern wird deutlich auf einheitlich 130 Euro für jedes Kind angehoben (bisher gestaffelt: 113 Euro für das erste Kind, 80 Euro für jedes weitere Kind). Damit lassen sich Ausbildung und Familie besser vereinbaren.

5. Schließung ungewollter Förderungslücken bei zweistufiger Studienstruktur

Die Novelle schließt unbeabsichtigte Förderungslücken, vor allem in der zweistufigen Studienstruktur im Übergang zwischen Bachelor- und anschließendem Masterstudium:
Zum Beispiel wird künftig förderungsrechtlich grundsätzlich erst die Bekanntgabe des Abschlussergebnisses als Ausbildungsende gelten, nicht schon die letzte Prüfungsleistung. Dadurch wird die Förderung um maximal zwei Monate verlängert. Außerdem wird ein Masterstudium künftig schon ab vorläufiger Zulassung und damit noch vor Abschluss des BA-Studiums förderungsfähig.

6. Stärkung von Mobilität und Internationalität

Die Internationalität des BAföG wird weiter gestärkt durch Ausweitung der Förderungsberechtigung sowohl für Ausbildungen im Ausland als auch für nichtdeutsche Auszubildende. Zudem soll für Inhaber humanitärer Aufenthaltstitel und für Geduldete die bisher geltende Voraussetzung eines Voraufenthalts in Deutschland von mindestens vier Jahren herabgesetzt werden.

7. Entbürokratisierung

Zum Beispiel werden die Länder verpflichtet, bis zum 1. August 2016 elektronische Antragstellungen zu ermöglichen und entsprechende Online-Formulare als Web-Anwendung bereitzustellen.
Diese ab Herbst 2016 wirksam werdenden Änderungen werden Mehrausgaben im Bundeshaushalt verursachen, die ab 2017, dem ersten Jahr voller Wirkung, einen Umfang von rund 500 Millionen Euro jährlich erreichen. Zusammen mit zusätzlich unmittelbar über die KfW bereitzustellenden Mitteln von 325 Millionen Euro für die jeweils hälftigen Darlehensanteile am Studierenden-BAföG werden so durch das Reformpaket insgesamt jährlich zusätzlich rund 825 Millionen Euro für die Ausbildungsförderung zur Verfügung gestellt.
Quelle: www.bmbf.de

Freitag, 11. Juli 2014

Sofortberatung am Telefon oder Skype


Hotline: 09001-223634 (-BAFOEG)
Skypename: yaron.popper

Die telefonische Rechtsberatung hat für Sie gegenüber einem Kanzleibesuch viele Vorteile: Sie erreichen mich sofort und ohne Wartezeiten (keine Warteschleifen, keine Sprachmenüs). Ihre Telefonkosten sind sehr viel niedriger als die sonst fälligen Beratungsgebühren eines persönlichen Gesprächs, da ein Telefonat bei guter Gesprächsvorbereitung meist weniger als 10 Minuten dauert. Sie zahlen nur die tatsächlich erbrachten Leistungen, da sekundengenau abgerechnet wird. Den meisten Anrufern kann sofort geholfen werden.


Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt zur umfangreichen Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. D.h. es müssen Unterlagen und Akten nicht nur eingesehen, sondern auch sorgfältig geprüft werden. Da das am Telefon allerdings nicht möglich ist, ist eine gute Gesprächsvorbereitung um so wichtiger.


Der Anwalt ist darauf angewiesen, von Ihnen soviel wie möglich an Informationen zu bekommen. Die Auskunft kann nur so gut sein, wie Ihre Informationen.


Bevor Sie also anrufen, bereiten Sie sich bitte gut vor: Überlegen Sie sich noch einmal genau Ihr Problem. Notieren Sie sich alle Fragen, die Sie stellen möchten. Halten Sie alle den Fall betreffenden Unterlagen, wie Schriftwechsel, Gerichts- und Behördenschreiben, Strafbefehl o.ä. bereit, damit Sie notwendige Nachfragen beantworten können. Legen Sie Papier und Stift bereit, damit Sie Informationen und Auskünfte des Rechtsanwalts notieren können.


Jede Ihrer Vorbereitungen spart nicht nur Zeit (und damit Ihr Geld), sondern erhöht auch die Qualität der Beratung. (1,99 Euro / Min. aus dem dt. Festnetz, abweichende Mobilfunkpreise; Skype: 30 min. / 30 Euro)

Freitag, 27. Juni 2014

Versicherungsschutz für Studierende


Versicherungsschutz ist wichtig und auch für Studierende, Absolventen und Berufsstarter ein Thema, um das man sich ab und zu kümmern muss.

Die wichtigsten Versicherungen sind:


1. Haftpflichtversicherung

Diese Absicherung hat das „Plicht“ im Namen, da man bei Schäden, die man bei anderen verursacht, zur Haftung verpflichtet ist. Das können Sach- oder Personenschäden sein. Der Abschluss der Versicherung ist keine Pflicht aber da die Schäden ein existentielles Risiko darstellen, sollte man eine Haftpflichtversicherung haben. Eine gute Haftpflicht deckt Schäden bis zu 10 Mio. Euro ab.
Als Student ist man in der Regel über die Haftpflichtversicherung der Eltern abgesichert. Wer aber nicht mehr bei den Eltern wohnt oder vor dem Studium gearbeitet hat, sollte einen Blick auf die Versicherungspolice der Eltern werfen oder noch besser direkt bei der Versicherung nachfragen ob der Versicherungsschutz passt. Bei der Gelegenheit kann man dann auch gleich noch prüfen, ob die Versicherung der Eltern zeitgemäß ist.
Wer als Absolvent einen Arbeitsvertrag unterschreibt, muss in jedem Fall für sich selber sorgen. 

2. Krankenkasse 

Als Student ist man bis zu seinem 25. Lebensjahr in der Familienversicherung der  gesetzlich versicherten Eltern mitversichert.  Wer privat versichert ist, muss selber bezahlen. Wer privat versichert ins Studium startet, hat direkt am Anfang die Möglichkeit in eine gesetzliche Krankenkasse zu wechseln. 
Mit Unterschrift des Arbeitsvertrags nach dem Studium muss man sich selbst versichern. Weiterführende Informationen zum Thema Krankenversicherung gibt es auf www.studentenkrankenkasse.de

3. Rechtsschutz für Studenten

Eine Rechtsschutzversicherung kann für Studenten Sinn machen. Bei Schwierigkeiten mit dem Vermieter, dem Arbeitgeber, dem Bafög-Amt usw. kann man sich mit einer Rechtsschutzversicherung im Rücken ohne Kostenrisiko juristisch zur Wehr setzen. Man kann außerdem zu jeder Rechtsfrage jederzeit ohne weitere Kosten telefonisch einen Anwalt befragen. Weitere Informationen gibt es auf www.studentenrechtsschutz.de

4. Hausrat

Wenn man eine Wohnung auf den Kopf stellt, deckt die Hausratversicherung alles ab, was rausfällt. Bei Studenten ist das meistens nicht viel und auch nichts wirklich wertvolles. Es kann aber trotzdem Sinn machen Computer, Smartphone, Kleidung, Bücher usw. für wenig Geld zu versichern. Eine Hausratversicherung für Studenten gibt es schon ab 1,99 EURO pro Monat.
Weitere Informationen gibt es auf www.studentenhausrat.de

5. Berufsunfähigkeitsversicherung

Die staatliche Absicherung im Falle einer Berufsunfähigkeit  ist in den letzten Jahren immer weiter zurückgefahren worden. Wer es auf Grund gesundheitlicher Probleme nicht bis zur Rente schafft, der bekommt nur eine minimale Unterstützung vom Staat. Gerade für gut verdienende Akademiker ist das ein existentielles Risiko. Die Investition in die Berufsausbildung ist dann verloren und da man dann auch keine Beiträge mehr in die Altersvorsorge zahlt, entsteht in der Regel ein enormer Schaden.
Eine BU-Versicherung bekommt man aber nur so lange man noch ganz gesund ist. Ein Skiunfall, eine Allergie oder eine kurze Depression vor der Abschlussprüfung können schon dazu führen, dass die Versicherungen einen nicht mehr aufnehmen.  Wer seine Probleme verschweigt, kommt zwar rein, muss aber im Schadensfall damit rechnen, dass die Versicherung nicht bezahlt.  
Außerdem ist die Berufsunfähigkeitsversicherung umso günstiger je früher man einsteigt. Es gibt damit gute Gründe schon im Studium zu starten. Günstige Einsteigertarife machen das auch für den studentischen Geldbeutel möglich. Man kann schon mit ca. 10 EURO pro Monat starten und den Schutz dann ohne weitere Gesundheitsprüfung später erweitern.

6. Riester / Altersvorsorge

Wenn man als Student knapp bei Kasse ist, sollte man nicht unbedingt mit der Altersvorsorge starten. Wenn man einen sozialversicherungspflichtigen Job annimmt,  macht es allerdings Sinn sich mit Riester zu beschäftigen. Da packt der Staat schon auf kleine Beiträge einen ordentlichen Bonus drauf. Da es eine ganze Reihe unterschiedlicher Riester-Angebote gibt, sollte man sich unbedingt beraten lassen und die Ergebnisse der Stiftung Warentest genau studieren.

Interessantes für Studierende rund um das Thema Versicherungen gibt es auf www.studi-versicherung.de