Dienstag, 19. Oktober 2010

Erstausbildung und weitere, zweite Ausbildung

Grundsätzlich wird nur die erste berufsqualifizierende Ausbildung gefördert werden. Der Anspruch auf Förderung einer einzigen den Fähigkeiten und Neigungen des Auszubildenden entsprechenden Ausbildung ergibt sich unmittelbar aus §§ 1, 7 BAföG. Der Förderungsanspruch ist danach auf eine einzige Ausbildung beschränkt, ganz gleich, ob diese erfolgreich beendet oder abgebrochen worden ist.

Der Förderungsanspruch ist somit verbraucht, sobald eine dem Grunde nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung beendet wurde.
Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildung im Ausland abgeschlossen worden ist und dort zur Berufsausübung befähigt, aber nicht im Inland.
Die fehlende Anerkennung einer Auslandsausbildung im Inland und mithin die Unverwertbarkeit der im Ausland absolvierten Ausbildung auf dem deutschen Arbeitsmarkt führt grundsätzlich nicht zu einem Anspruch auf Förderung einer weiteren Ausbildung im Inland. Anderes gilt, wenn der Auszubildende nicht zwischen einer Ausbildung im Inland oder im Ausland entscheiden konnte, was regelmäßig auf Flüchtlinge, Vertriebene oder Asylberechtigte zutreffen wird. 

Für ausländische Ehegatten von Deutschen, welche vor der Eheschließung bereits eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung beendet haben, 
kommt allensfalls eine weitere Förderung nach der Härtevorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG in Betracht, wonach besondere Umstände vorliegen müssen.

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