Freitag, 7. Mai 2010

BVerwG aktuell zu Treuhandvereinbarungen, Indizwirkung

Das Bundesverwaltungsgericht stellt in einer aktuellen Entscheidung klar, dass die fehlende Trennung des Treugutes vom eigenen Vermögen als "Indiz" für das Fehlen einer wirksamen Treuhandvereinbarung anzusehen sei.

Zwar schließe die fehlende Trennung von Treugut und eigenem Vermögen des Auszubildenden nicht zwingend einen zivilrechtlich wirksamen Treuhandvertrag aus, jedoch habe das Gericht bereits in einer früheren Entscheidung betont, dass die Separierung ein gewichtiges Indiz sei, bei dessen Nichtvorliegen im Regelfall davon auszugehen ist, dass eine verbindliche Treuhandvereinbarung tatsächlich nicht getroffen wurde (BVerwGE 132, 21 - 04.09.2008).

BVerwG 5 B 7.10 - 05.03.2010


2 Kommentare:

  1. Hallo ich habe eine Frage.

    Ich bin jetzt 29 und studiere im 2. Fachsemester. Ich habe bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung und 2 Jahre Berufserfahrung.

    Ich habe eine Tochter und lebe seit ich 20 bin in einer eigenen Wohnung.

    Meine frage ist ob im Folgeantrag (ab 10.2015) von meinem Bafög ( werde im August 30) immernoch meine Eltern für einen Teil meines Unterhaltes aufkommen müssen?
    Oder ob das Bafög dann elternunabhängig berechnet wird.

    Finde sie haben ihre Pflicht getan

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    1. Die Unterhaltspflicht der Eltern endet nicht automatisch, wenn das Kind 30 Jahre alt wird. Allerdings könnten Ihre Eltern schon jetzt nicht mehr unterhaltspflichtig sein, wenn sie Ihnen die Vorausbildung finanziert haben.

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