Donnerstag, 2. Juli 2009

BAföG, Wohngeld, Arbeitslosengeld II (Arbeitslosengeld II - Hartz IV)

Wer sich in einer Ausbildung befindet, die grundsätzlich mit BAföG gefördert werden kann, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II / Hartz IV. Nur in "besonderen Härtefällen" können trotzdem Hartz IV Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen gewährt werden. Hierfür ist aber eine spezielle Prüfung des Einzelfalls erforderlich.

Etwas anderes gilt für Schüler, die zu Hause wohnen oder eine Berufsfachschule besuchen oder eine Abendhauptschule, Abendrealschule oder ein Abendgymnasium bei Überschreiten des 30. Lebensjahres. Solche Schüler haben Anspruch auf Alg II.

Empfänger von Alg II haben keinen Wohngeldanspruch. Denn der Wohnbedarf ist im Alg II bereits enthalten.

Empfänger von BAföG haben auch keinen Wohngeldanspruch - wer aber kein BAföG erhält obwohl er dem Grunde nach berechtigt wäre kann Wohngeld beanspruchen, falls

die Altersgrenze von 30 Jahren überschritten wurde,

verspätet oder ohne anerkannten Grund die Fachrichtung gewechselt wurde,

die Förderungshöchstdauer überschritten wurde,

eine nicht förderbare Zweitausbildung begonnen wurde,

der Leistungsnachweis (§48 BAföG) nicht erbracht werden konnte oder

wenn minderjährige Kinder betreut werden.

Wohngeld gibts auch, wenn BAföG nur als Darlehen gewährt wird, z.B. als Studienabschlusshilfe.

3 Kommentare:

  1. Schüler-BAFÖG in Verbindung mit ALGII eht sehr wohl!
    Sollte ein ALGII-Empfänger Schüler-BAFÖG beantragen und bewilligt bekommen, darf das Jobcenter (ARGE etc.) 80% davon beim ALGII abziehen. In den meisten Fällen gibt es also zusätzlich zum Schüler-BAFÖG noch einen (manchmal geringen)Anteil ALGII. Aber nur für diejenigen, die vor dem Erhalt des Schüler-BAFÖGs ALGII-Empfänger waren!

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  2. "Wer sich in einer Ausbildung befindet, die grundsätzlich mit BAföG gefördert werden kann, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II / Hartz IV."
    Das stimmt sooo nicht ganz. Mit dem Bundessozialgerichtsurteil vom 17. März 2009 darf das Jobcenter ALGII-Empfängern grundsätzlich 80% des Schüler-BAFÖGs anrechnen. In den meisten Fällen bleibt also noch ein Betrag übrig, den das Jobcenter (ARGE etc.) noch zu zahlen hat.

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  3. Also sind meine Ausführungen dann grundsätzlich ja sehr wohl zutreffend ;-)
    Bekanntlich gibt es ja keinen Grundsatz ohne Ausnahme.
    Übrigens: Vorliegender Ausnahmefall gilt nur für Berufsfachschüler, § 12 Abs. 1 Satz 1 BAföG

    (Bundessozialgericht, Urteil vom 17.3.2009, B 14 AS 63/07 R)

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