Mittwoch, 24. Juli 2013

Auslandsbafög: Das Wohnsitzerfordernis in § 16 Abs. 3 BAföG verstößt gegen EU-Recht



Der EuGH hat am 18.7.2013 erwartungsgemäß entschieden, dass die in § 16 Abs. 3 BAföG geregelte dreijährige Residenzpflicht vor Aufnahme eines auswärtigen Studiums innerhalb der EU oder in der Schweiz mit dem EU-Recht nicht zu vereinbaren sei.

Bis zu einer Neureglung durch den Bundestag darf diese Vorschrift daher nicht mehr angewendet werden. Im Ergebnis kann somit jetzt grundsätzlich jeder deutsche Staatsbürger oder nach § 8 BAföG berechtigte Ausländer ein Studium innnerhalb der EU oder der Schweiz aufnehmen, ohne dass er zuvor seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hatte.
Denn diese Regelung beschränke die innergemeinschaftliche Freizügigkeit in unangemessener Weise. Der Eingriff in das Grundrecht jedes Unionsbürgers auf Freizügigkeit sei nicht zu rechtfertigen, obwohl das vom Gesetzgeber damit angestrebte Ziel legitim sei, nur ausreichend in der deutschen Gesellschaft integrierten Studenten ein vollständiges Studium im Ausland auf Staatskosten zu gewähren.

Daraus folgt weiter, dass auch § 6 BAföG, welcher als Ausnahmevorschrift die Förderung von Auslandsdeutschen im Einzelfall regelt, für Ausbildungen im EU-Ausland nicht mehr anzuwenden ist und ebenfalls einer Neuregelung bedarf.

Eine Änderung des BAföG ist vor der Bundestagswahl 2013 allerdings auszuschließen.

Das Urteil des EuGH werde ich kommentieren, sobald mir die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen.

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